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Immobilien: Notfalls mit Gewalt

Schornsteinfeger darf in jedes Haus

Der Schornsteinfeger darf sich Notfalls auch mit körperlicher Gewalt Zugang zu dem Kamin und zur Heizanlage eines Hauseigentümers verschaffen. Dieses etwas kurios anmutende Urteil traf das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (Az: 6B 10703 / 03). Die Richter hatten über den Fall eines Hausbesitzers zu urteilen, der den zuständigen Schornsteinfeger partout nicht zu den üblichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie zu Messungen an der neuen Heizanlage in seine Immobilie hineinlassen wollte. Der Handwerker meldete den Vorgang der Kreisverwaltung. Der Fall landete vor Gericht. Die Richter fassten einen Beschluss, in dem sie den Immobilieneigentümer „dringend“ dazu aufforderten, „dem Bezirksschornsteinfeger ungehinderten Zutritt zu gewähren“. Sollte sich der Wohnungseigentümer weiterhin weigern, dem Schornsteinfeger Einlass zu gewähren, dann sei die Kreisverwaltung befugt, sich Einlass zu verschaffen. Notfalls sogar durch den Einsatz körperlicher Gewalt: mit Hilfe der Polizei. ball

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