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Recht: Beruf: Abmahner bei Immobilienverkäufen

Immer wieder versuchen Anwälte, von Immobilienverkäufern Gebühren zu kassieren. Oft zu Unrecht.

WAS STEHT INS HAUS?

Wir haben unser Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt und diese Wohnungen in Tageszeitungen sowie im Internet zum Verkauf angeboten – aus Geldnot, wir handeln nicht gewerblich. Weil wir dabei aber wohl die Anzeigen nicht richtig formuliert und die Wohnungen zu sehr angepriesen haben, wurden wir von einem Rechtsanwalt kostenpflichtig abgemahnt. Wir recherchierten im Internet und stellten fest, dass dieser Mann bereits bekannt dafür ist, dass er ständig Leute aufgrund von fehlerhaften Verkaufsanzeigen abmahnt. Ist dieses Vorgehen überhaupt zulässig?

WAS STEHT IM GESETZ?

Wenn man Annoncen schaltet, sind viele Vorschriften zu beachten. So muss man darauf hinweisen, ob der Verkäufer Privatmann oder Makler, Einzelfirma oder GmbH ist. Preist man Immobilien besonders an und verleitet so Interessenten unter Umständen dazu, das eigene Angebot den anderen vorzuziehen, so können sich Wettbewerber dagegen wehren. Allerdings wird diese Regelung leider auch missbraucht. Bereits im Jahre 2000 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dieser „missbräuchlichen Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche wegen irreführender Immobilienwerbung“ befasst. Ein Rechtsanwalt hatte damals jahrelang für Mandanten mit Abmahnungen sein Geld verdient. Als diese Quelle versiegte, wurde er selbst neben seiner Anwaltstätigkeit Altbausanierer und Bauträger und erhob sich damit selbst zum Wettbewerber, um als Anwalt dann vermeintliche Wettbewerbsgegner abzumahnen. Der BGH hielt allerdings den Unterlassungsanspruch nebst Gebührenforderung des Anwalts für unzulässig, da der Abmahner ausschließlich aus sogenannter „sachfremder Erwägung“ tätig wurde. Er durchforstete nämlich systematisch gewerbliche Anzeigen in Tageszeitungen, um dann abzumahnen. Wenn die Abmahntätigkeit jedoch mehr Zeit in Anspruch nimmt als der eigentliche Gewerbebetrieb (Bauträger), hat sich der Wettbewerbshüter selbst hierzu ernannt. Und das ist nicht Sinn und Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

In letzter Zeit wenden sich viele Mitglieder des Rings Deutscher Makler an den Verband, weil sie oft abgemahnt werden. Dabei hat der BGH, wie schon erwähnt, diese Vielfachabmahnerei für unzulässig erklärt. Wettbewerbsverstöße müssen aus Gründen der Chancengleichheit geahndet werden. Aber diese Regelungen dürfen nicht missbraucht werden – das ist jedoch der Fall, wenn der Abmahner seine Tätigkeit als Erwerbsquelle nutzt. Außerdem wurde der Paragraf 97 a ins Urhebergesetz eingefügt, der in einfach gelagerten Fällen mit unerheblichen Rechtsverletzungen eine Obergrenze der Gebühren von 100 Euro setzt. Und: Damit sie überhaupt gefordert werden dürfen, muss ein Fall vorliegen, der ohne Rechtsanwalt nicht hätte geklärt werden können. Ihre Chancen stehen also nicht schlecht, entweder nichts oder maximal 100 Euro zahlen zu müssen.

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