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Rechtsfrage: Wenn der Abfluss mal verstopft ist

Über Haus und Wohnung wird oft gestritten. Unsere Experten klären jede Woche eine Frage. Diesmal Bausachverständiger Stephen-M. Dworok: Welche Versicherung zahlt, wenn sich Regenwasser auf dem Balkon staut und in die Wohnung läuft?

WAS STEHT INS HAUS?

Unlängst kam es in unserer Mietwohnung zu einem Wasserschaden. Nach einem heftigen Gewitterguss floss das Wasser aus unserem Balkon nicht mehr ab und ergoss sich über die Balkontürschwelle in unser Wohnzimmer. Die Gebäudeversicherung lehnt die Regulierung des Schadens ab, weil unsere Blumentöpfe den Abfluss versperrt hätten. Unsere Hausratsversicherung lehnt die Regulierung ebenfalls ab, mit der Begründung, es wäre kein Notüberlauf an der Balkonbrüstung vorhanden. Wie ist die baurechtliche Situation zu beurteilen und wer übernimmt welchen Schadensanteil?

WAS STEHT IM GESETZ?

Besitzt Ihr Vermieter eine Gebäudeversicherung und haben Sie eine gültige Hausratsversicherung, besteht eine Regulierungspflicht sowohl den Versicherungsnehmern gegenüber als auch weiteren Geschädigten, zum Beispiel Nachbarn. Die Regulierung kann nur einmal geltend gemacht werden. Sind verschiedene Versicherungsgesellschaften beteiligt, ordnen sie sich den jeweiligen Schadensanteil untereinander zu. Die Entwässerung von Balkonen regelt sich nach DIN 1986, die 1962 eingeführt, seitdem mehrfach novelliert und im Jahre 2001 durch DIN EN 12056 teilersetzt wurde. Danach müssen Balkone mit einer geschlossenen Brüstung separat entwässert werden und einen Notüberlauf besitzen. Der Notüberlauf hat die Aufgabe, geringfügig aufstauendes Wasser abzuführen, wenn der Bodenablauf eingeschränkt funktionsfähig sein sollte beziehungsweise die Regenspende zeitweise so enorm ist, dass der Bodenablauf das Wasser nicht rasch genug aufnehmen kann. Er muss mindestens eine lichte Weite von vier Zentimetern haben und sollte ein bis zwei Zentimeter über der wasserbeaufschlagten Fläche angeordnet sein. Der Notüberlaufeinbau ist etwa seit den 1950er Jahren anerkannte Regel der Technik. Balkone älterer Gebäude wurden häufig ohne einen Notüberlauf errichtet. Vereinzelt findet man an historischen Gebäuden auch Loggien ohne Bodenablauf. Sowohl Notüberlauf als auch Bodenablauf sind regelmäßig zu warten, damit das Niederschlagswasser abgeführt werden kann.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Wurde der Balkon ohne Notüberlauf errichtet, bestand ein erhöhtes Risiko für Wasserschäden, was in Ihrem Fall dem Gebäudeversicherer beim Versicherungsabschluss bekannt war. Ob durch aufgestellte Blumentöpfe die Havarie mit verursacht wurde, kann für die Regulierung des Haftpflichtschadens unbeachtet bleiben, weil hier der Vorsatz nachzuweisen wäre. Um solche Havarien zu vermeiden, sollte die Entwässerung turnusmäßig gereinigt werden. Die Reinigung des Balkonablaufs ist neben der turnusmäßigen Reinigung auch dem Mieter zumutbar, da durch eigene Nutzung auch die Abflüsse mehr verschmutzen können. Blumenkübel und Bierkiste gehören ebenso wenig über die Abflüsse gestellt wie der allseits geliebte Rasenteppich. Unabhängig vom Versicherungsschutz sollten Sie schadensvorbeugend mit der Mietsache umgehen.

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