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Regelungen: Rutschpartie auf Eis oder Laub

Eis oder Laub? Beides ist glitschig. Aber für die Beseitigung gelten unterschiedliche Regeln

WAS STEHT INS HAUS?

Wir sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus in Wilmersdorf. Vor dem Haus steht eine stattliche Linde, die im Herbst ihre Blätter abgeworfen hat. Der Bürgersteig und auch der Radweg waren durch das verwelkte Laub zeitweise spiegelglatt. Meine Tante, eine ältere Dame, ist bei einem Besuch auf den schmierigen Blättern ausgerutscht und hat sich dabei schwer verletzt. Wer wäre denn für die Beseitigung des Laubs zuständig gewesen? Kann ich den Eigentümer des Hauses für die Folgen des Sturzes haftbar machen? Und gelten für Eis und Laub auf dem Gehsteig die gleichen Regeln?

WAS STEHT IM GESETZ?

Zuständig für die Straßenreinigung und die Laubbeseitigung ist im Innenstadtbereich das Land Berlin (Paragraf 4, Absatz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes), das sich dazu der Berliner Straßenreinigungsbetriebe (BSR) bedient. Nur bei nicht vollständig ausgebauten Straßen sind die Anlieger jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte verantwortlich. Was für welche Adresse gilt, dazu gibt es ein Straßenverzeichnis. Allerdings kann man in aller Regel davon ausgehen, dass die Pflicht beim Land Berlin liegt. Ihre Tante müsste also die BSR haftbar machen. Allerdings dürfte sie damit keinen Erfolg haben. Das Kammergericht hat schon 2005 (9 U 134/04) eine entsprechende Klage abgewiesen. Die Begründung: Zwar müsse auf öffentlichen Gehwegen Glätte bekämpft und Laub beseitigt werden. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe, sei aber nicht erreichbar. Fußgänger müssten sich darauf einstellen, dass im Bereich von Laubbäumen stets Rutschgefahr bestehen könne. Bei Eis und Schnee sind dagegen die Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Winterpflichten beginnen in der Regel um sieben Uhr und enden um 20 Uhr. Zu anderen Zeiten können Passanten normalerweise nicht darauf vertrauen, dass gestreut ist. Notfalls muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Bei Dauerschneefall muss allerdings nicht gearbeitet werden, wenn dies völlig sinnlos wäre. Sobald der Schneefall aufhört, muss aber geräumt werden.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

In Berlin besteht in Sachen Laubbeseitigung eine Sondersituation. In anderen Bundesländern regeln Ortssatzungen die Verkehrssicherungspflicht – so dass sich sehr unterschiedliche Pflichten ergeben können. Vielfach ist das Procedere auch von örtlichen Gebräuchen geprägt, wie etwa der Kehrwoche in Süddeutschland. Zulässig ist ebenfalls, dass im Mietvertrag vereinbart wird, dass die Winterpflichten auf die Mieter übertragen werden. Ohne entsprechende Vertragsregelungen müssen Mieter nicht streuen und fegen. In einer Großstadt wie Berlin eignen sich solche Regeln aber deshalb nicht, weil die soziale Kontrolle fehlt. Deswegen werden die Aufgaben von vielen Vermietern auf professionelle Firmen verlagert, was allerdings die Betriebskosten nach oben treibt. Denn die Straßenreinigungskosten werden in der Regel auf die Mieter abgewälzt.

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