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Service: Neue Urteile zum Immobilienmarkt

Baurecht, Recht auf Schnarchen, Nachbarrecht. Die Urteile im Immoblien- und Mietrecht.

Baurecht

Hat ein Bauherr mit dem Bauunternehmer vereinbart, dass zwischen seinem Grundstück und der auf der Grenze stehenden Garage des Nachbarhauses ein Durchgang von 90 Zentimeter Breite verlaufen soll, wird dieser jedoch nur 50 Zentimeter breit angelegt, kann der Bauherr eine Kaufpreisminderung verlangen. Das Oberlandesgericht München sprach dem Eigentümer 7400 Euro Schadenersatz zu. Das entspricht einer Minderung um etwa ein Prozent des Kaufpreises für das Haus. (OLG München, AZ: 9 U 4665/10)

Recht auf Schnarchen
Auch wenn eine Vermieterin eine Altbauwohnung mit dem Zusatz „in ruhiger Lage“ im Internet anbietet, hat ein neuer Mieter nicht das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn er bemerkt, dass die Schnarchgeräusche des Nachbarn in seiner Wohnung zu hören sind. Ein Mieter könne nicht verlangen, dass bei Altbauwohnungen mit geringem Schallschutz keine Geräusche des Nachbarn zu ihm dringen. Der Zusatz habe sich auf die „äußere Umgebung“ bezogen. (Amtsgericht Bonn, AZ: 6 C 598/08)

Nachbarrecht
Läuft eine Frau in ihrer Altbauwohnung häufig in hochhackigen Schuhen umher, obwohl alle Räume mit Fliesen oder Laminatboden ausgelegt sind, so kann die lärmgeplagte Mieterin unter ihr verlangen, dass das „Geklapper“ über ihr künftig unterlassen wird. Das gelte jedenfalls dann, so das Landgericht Hamburg, wenn die – gutachterlich ermittelte – Dezibelzahl (hier von 63 db) oberhalb des maßgebenden Wertes der Schallschutzordnung liegt. (Aktenzeichen: 316 S 14/09) Wolfgang Büser

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