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Service: Urteile im Mietrecht

Neue Urteile zu den Themen Prozesskostenhilfe für Wohneigentümergemeinschaft, Vandalismus, Treppenhäuser und Müllgebühren

Wohnungseigentümergemeinschaft bekommt Prozesskostenhilfe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass nicht nur natürliche Personen, sondern auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe verlangen kann, wenn „weder die Gemeinschaft noch sämtliche ihrer Mitglieder die Kosten aufbringen können“. Bedingung: Die Rechtsverfolgung bietet Aussicht auf Erfolg. Hier ging es um eine aus zwei Personen bestehende Eigentümergemeinschaft. Eine von ihnen hatte einen Zahlungsrückstand aus zwei Jahren in Höhe von 18 600 Euro auflaufen lassen (AZ: V ZB 26/10). büs

Mieter mit Gehbehinderung hat keinen Anspruch auf Videokamera

Ein gehbehinderter und bettlägeriger Mieter hat dann keinen Anspruch auf Genehmigung einer von ihm im Treppenhaus angebrachten Videokameraanlage, wenn er an seinem Bett über eine Wechselsprechanlage und an der Wohnungstür über einen Türspion verfügt. Die von ihm installierte Videokameraanlage stellt für ihn „zwar eine Bequemlichkeit“ dar. Sie ist aber zur behindertengerechten Nutzung der Wohnung nicht erforderlich, wenn er in zwei Minuten zur Wohnungseingangstür kommen kann (Kammergericht Berlin, AZ: 8 U 245/08).büs

Alle Mieter müssen Anteil an Vandalismusversicherung bezahlen

Die Ausgaben für eine Vandalismusversicherung sind Betriebskosten, die auf alle Mieter eines Hauses umgelegt werden dürfen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Braunschweig hervor (AZ: 6 S 273/05), auf das der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin in der Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Ausgabe 7/2010) hinweist. Bereits das Amtsgericht hatte in erster Instanz seine Entscheidung damit begründet, dass Vandalismus vergleichbar sei mit Einwirkungen von außen wie Unwetter, die durch Sachversicherungen abgedeckt werden können. Es bestehe lediglich der Unterschied, dass gegebenenfalls ein Dritter haftbar gemacht werden kann, wenn er denn zu ermitteln ist. Dies sei aber besonders in großen Wohnanlagen meist nicht der Fall. Das Landgericht schloss sich dieser Auffassung an. dpa

Treppenhaus I: Der Kinderwagen darf draußen stehen

Mieter sind berechtigt, ihren Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen. Voraussetzung ist, dass Vermieter oder Hausverwaltung keine andere Abstellmöglichkeit zur Verfügung stellen. Denn Mietern ist der Transport des Kinderwagens in die Wohnung nicht zumutbar, entschied das Landgericht Berlin (AZ: 63 S 487/08). Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) wohnten sie im verhandelten Fall im zweiten Stock. Da der Aufzug zu klein war, ketteten sie den Kinderwagen im Hausflur an. Sie argumentierten, es sei ihnen nicht zuzumuten, den Wagen täglich in den zweiten Stock zu tragen. Das Landgericht gab ihnen recht und ließ auch nicht das Argument „Brandschutz“ gelten. Zumindest solange die Ordnungsbehörde keine Verletzung von Brandschutzbestimmungen rügt, darf der Wagen im Flur stehen. Auch eine Regelung im Mietvertrag, die das Abstellen von Gegenständen verbiete oder von der Zustimmung des Vermieters abhängig mache, sei unwirksam. Hierdurch werde der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache unzulässig eingeschränkt. Das Anketten des Wagens direkt hinter der Eingangstür sei dagegen unzulässig, weil sich die Türflügel nicht mehr voll öffnen ließen. Das müssten Vermieter und Mitmieter nicht akzeptieren. dpa

Treppenhaus II: Schuhe dürfen draußen stehen – in Maßen

Zwar gehören Treppenhäuser „zur Mietsache“, so dass ein Mieter sie mitbenutzen darf. Das gilt aber nur so lange, wie er Mitbewohner damit nicht unangemessen beeinträchtigt. So dürften Fußabtreter vor der Tür liegen und auch Schuhe dort vorübergehend abgestellt werden, meint das Oberlandesgericht Hamm. Dutzende Schuhpaare oder einen Schuhschrank müssen die Mitmieter jedoch nicht hinnehmen. Liegt die Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, so kann diese die Nutzung untersagen (OLG Hamm, AZ: 15 Wx 198/08). büs

Vermieter haftet für Müllgebühren seines Mieters

Ein Wohnungseigentümer haftet für die Müllgebühren, auch wenn der Abfall von seinem ehemaligen Mieter stammt. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hervor. Die Stadt Pirmasens hatte von dem Eigentümer ausstehende Gebühren in Höhe von 278 Euro für die Jahre 2006 und 2007 verlangt, die der Mieter schuldig geblieben war. Die Klage gegen die Gebührenbescheide scheiterte nun (Urteil vom 7./14. Juni 2010, AZ: 4 K 311/10.NW). Nach der Satzung der Stadt sei neben dem Mieter auch der Eigentümer Schuldner der Entsorgungsgebühren, erklärten die Richter. Eine solche Bestimmung sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümer sei für den Abfall auf seinem Grundstück verantwortlich. Ihm bleibe noch die Möglichkeit, sich das Geld auf zivilrechtlichem Weg bei seinem Ex-Mieter zurückzuholen. dpa

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