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Service: Urteile zum Mietrecht

Neue Urteile zu den Themen Vermieterpflicht, Grundsteuer, Täuschung und Modernisierung

Defektes Klo ist Vermieter-Sache

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hat entscheiden, dass eine defekte Toilette (hier ging es um einen Sprung in der Keramik) vom Vermieter zu reparieren ist. Denn der Vermieter sei grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung – und somit auch die darin bei Einzug befindlichen Gegenstände – in einem einwandfreien Zustand zu halten. Dass er für den Schaden nichts könne, sei unerheblich, solange er dem Mieter nicht nachweisen könne, dass dieser den Schaden mutwillig herbeigeführt habe). (AZ: 109 C 527/08)büs

Fehler jedes Mal reklamieren

Rechnet ein Vermieter mehrere Jahre lang unberechtigt die Grundsteuer mit seinen Mietern ab, so genügt es nicht, wenn diese zweimal dagegen angehen, weil die Position nicht im Mietvertrag enthalten sei (und sie deshalb jeweils die Rechnung gekürzt haben). Werden die Grundsteuern erneut in Rechnung gestellt, so darf nicht wiederum gekürzt werden, ohne den Vermieter auf den Fehler hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof sprach dem Vermieter die geforderte Zahlung zu. (AZ: VIII ZR 185/09)büs

Einkommenslüge „verjährt“ nicht

Lügt ein Mieter bei der Angabe seines Einkommens (hier gab er seinen Brutto- als Nettoverdienst aus, und er gab an, als fest angestellter Mitarbeiter eines Forschungsinstituts beschäftigt zu sein, obwohl er nur freiberuflich dafür tätig war), so darf sein Vermieter ihm auch dann fristlos kündigen, wenn er bereits zwei Jahre lang die Miete pünktlich gezahlt hat. Das hat das Landgericht München I entschieden. Mit unwahren Einkommensangaben täusche ein Mieter seinen Vermieter. (AZ: 14 S 18532/08) büs

U-Wert bei Fenstern maßgeblich

Will ein Vermieter neue Fenster einbauen, muss die dadurch versprochene Energieeinsparung für den Mieter nachvollziehbar sein. Dazu müsse der Vermieter zum Beispiel den alten und den neuen „U-Wert“ in der Modernisierungsankündigung anführen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor, über das die „Neue Juristische Wochenschrift“ berichtet. Berücksichtigt die Ankündigung nicht die formalen Kriterien, muss der Mieter die Modernisierung nicht dulden. (Az.: 424 C 19779/09) dpa

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