zum Hauptinhalt

Service: URTEILE

Urteile im Mietrecht.

Neue Urteile zu den Themen Videoüberwachung und Gartenpflege

Kamera am Eingang ist tabu...

Ein Vermieter darf keine Kamera zur Überwachung des Eingangsbereichs seines Hauses installieren, durch die jeder erfasst wird, der im Haus verkehrt. Das gelte auch, wenn bereits Fahrräder gestohlen und der Eingang mit Farbe besprüht worden seien. Kamen die Zwischenfälle bisher nur je einmal vor und ist die Kamera so angebracht, dass sie den weiteren Außenbereich gar nicht erfasst, wiegt das Persönlichkeitsrecht der Mieter schwerer. (Amtsgericht München, Aktenzeichen: 423 C 34037/08)

... Kamera am Fenster ebenso

Die Videokamera eines Mieters an dessen Fensterbrett zur Überwachung hat dort nichts zu suchen. Das Argument des „Wachmanns“ vor Gericht, er wolle mit der Kamera den nahen Biergarten seiner Tochter überwachen, weil es dort schon zu Straftaten gekommen sei, reicht nicht aus. Allein die Existenz einer derartigen Videoüberwachungsanlage verletzt die Rechte der übrigen Mieter unangemessen. (Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 30 C 3173/08-47)

Mieter ist kein Rosenzüchter

Hat sich ein Mieter vertraglich verpflichtet, den mitgemieteten Garten auf eigene Kosten zu pflegen, so entsteht daraus kein Weisungsrecht des Eigentümers. Er kann zum Beispiel nicht darüber bestimmen, wie der Garten im Einzelnen auszusehen hat. Lässt der Mieter Büsche und Sträucher wild wachsen, ohne dass deshalb von einer Verwahrlosung des Gartens gesprochen werden kann, so verstößt er damit nicht gegen seine mietvertraglichen Pflichten, so das Landgericht Braunschweig. (AZ: 6 S 548/08) büs

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false