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Steuern sparen: Bis Silvester noch schnell den Maler rufen

Arbeiten an Privatwohnungen kann man bis maximal 6000 Euro von der Steuer absetzen.

Noch 41 Tage bis Jahresende – und damit höchste Zeit, dem Fiskus noch ein paar Steuer-Euro für die eigene Wohnung abzuringen. Ganz gleich, ob Immobilieneigentümer oder Mieter: Für Arbeiten an Privatwohnungen gibt es einen Steuerrabatt. Für 2010 können noch Aufträge vergeben und ausgeführt werden.

Das Nachrechnen lohnt sich mehr denn je, denn im Zuge der verschiedenen Krisen-Konjunkturprogramme hat die Bundesregierung 2009 die steuerliche Förderung für Handwerkerleistungen verdoppelt. Jeder, der in diesem Jahr weniger als 6000 Euro an Handwerkerlöhnen ausgegeben hat, hat noch etwas gut beim Staat. Zu den begünstigten Arbeiten gehört alles, was an einer bestehenden, selbst genutzten Wohnung gerichtet wird: zum Beispiel Maler- und Tapezierarbeiten, Wartung und Reparatur an der Heizungsanlage, Klempnerarbeiten, Renovierungen und Reparaturen an Dach oder Fassade, der Einbau einer neuen Küche sowie Wartungen oder Ergänzungen an den installierten Elektro-, Netzwerk- oder Telefonkabeln. Selbst Schornsteinfeger und Gärtner darf man dem Fiskus auf die Rechnung setzen.

Pikiert reagieren Finanzbeamte allerdings, wenn man versucht, ihnen Arbeiten an einem Neu- oder Erweiterungsbau unterzujubeln; dafür gibt es keinen Steuerrabatt vom Staat. Auch dürfen Ehepartner, nahe Verwandte oder Partner in Lebensgemeinschaften keine Rechnungen für ihre Hilfe am Haus stellen. Die Arbeiten müssen außerdem am und im Haus oder in der Wohnung geleistet werden, nicht in der Werkstatt des Handwerkers.

Was vielen nicht gefallen wird: Schneeräumen, Eisbeseitigung oder die normale Straßenreinigung werden nur auf privatem Gelände gefördert. Auf öffentlichen Wegen und Straßen zahlt der Fiskus nichts dazu. Auch dann nicht, wenn eine konkrete Verpflichtung durch eine Gemeindesatzung besteht.

Konkret dürfen bis zu 6000 Euro im Jahr an Handwerkerlöhnen zusammenkommen. Dann kann der Steuerpflichtige 20 Prozent – also bis zu 1200 Euro – an Steuern sparen. Das Finanzamt will es in diesen Fällen aber ganz genau wissen. Es verlangt eine ordentliche Rechnung mit Zeitangaben und Arbeitsleistung, mit einer genauen Beschreibung von Auftraggeber und Arbeitsort. Ferner müssen Materialkosten und der Arbeitslohn getrennt ausgewiesen sein. Denn nur die reinen Lohnkosten können steuerlich geltend gemacht werden, dazu die Fahrtkosten und die jeweils anteilige Umsatzsteuer auf diese Positionen. Man sollte den Handwerksbetrieb gleich bei der Auftragserteilung darauf hinweisen, dass man eine solche Rechnung braucht. Das beauftragte Unternehmen muss übrigens nicht in der Handwerkerrolle eingetragen sein, auch Kleinunternehmer können also zum Zuge kommen.

Über so viel Schriftkram darf man sich nicht wundern – schließlich wollte der Gesetzgeber mit dieser Steuerregelung gegen die weit verbreitete Schwarzarbeit vorgehen. Deshalb muss der Auftraggeber auch die Überweisung des Geldes auf ein Firmenkonto nachweisen. Formlose Barzahlungen auf die Hand gegen Quittung genügen nicht.

Sollte man es im Leben besonders gut getroffen haben und inzwischen eine hübsche Finca auf Mallorca besitzen: Der deutsche Fiskus akzeptiert auch die Handwerkerrechnungen für dieses Objekt. Die steuerliche Förderung kann unter bestimmten Voraussetzungen an Eigentümer und sogar an Mieter von Ferienwohnungen gewährt werden, die in einem Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums – zum Beispiel in Norwegen – liegen. Es muss sich dabei auch nicht um den Haupt- oder Dauerwohnsitz des Steuerpflichtigen handeln. Die Förderung wird grundsätzlich haushaltsbezogen gewährt.

Neben den Steuerhilfen bei Handwerkerrechnungen können nach dem Familienleistungsgesetz übrigens auch haushaltsnahe Dienstleistungen beim Steuersparen helfen. Hier gelten höhere Grenzen: 20 Prozent der Aufwendungen von höchstens 20 000 Euro, also bis zu 4000 Euro, können angesetzt werden. Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist im Gesetz nicht näher definiert. Dazu gerechnet werden Hilfen beim Kochen, der Wohnungsreinigung sowie der Pflege von Kindern und Kranken. Überschneidungen mit Handwerkerleistungen kann es etwa bei Gartenarbeiten geben. Der Steuerpflichtige muss erkennbar Arbeitgeber sein.

Im Internet findet man auf der Seite www.bundesfinanzministerium.de alle Einzelheiten zum Steuerrabatt (Suchfunktion mit den Begriffen „Anwenderschreiben §35a EStG“). Im Anschluss an die behördliche Weisung des Ministers an die Oberfinanzbehörden folgt eine komplette Liste der förderfähigen Handwer- kerarbeiten nebst Antragsmustern. Wer alles gelesen hat, der weiß: Selbst einen Klavierstimmer kann man von der Steuer absetzen – ganz im Einklang mit den Vorschriften.

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