zum Hauptinhalt

Immobilien: Strenge Richter

Eigenheimzulage erst ab Einzug

Wer Anspruch auf die Eigenheimzulage hat, sollte noch im Jahr des Erwerbes in die subventionierte Immobilie auch einziehen. Nutzt er sein Wohneigentum erst nach dem Jahreswechsel, dann verliert er den Anspruch auf die erste der insgesamt acht jährlich ausgezahlten Raten. Dieser Verlust wiegt umso schwerer, als der Bund den Förderzeitraum aufgrund des verspäteten Einzugs nicht verlängert. Diese Praxis fand nun auch die Zustimmung des Bundesfinanzhofes (Az.: III R 53/00). Die Richter hatten über einen Fall entschieden, wo der Eigentümer nach dem Erwerb einer Wohnung diese zunächst aufwändig renoviert hatte und erst nach dem Jahreswechsel eingezogen war. Der Bund hatte ihm daraufhin die Auszahlung der ersten Rate der Eigenheimförderung verweigert. Die Richter am Bundesfinanzhof gaben den sparsamen Beamten recht. Sie schränkten allerdings ein, dass die rechtliche Lage bei „Vollverschleiß“ einer Wohnung anders aussehen könnte. ball

-

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false