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TIPPS: Ohne Trauschein – aber immer mit Vertrag

Beim Stichwort „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ wird es kompliziert – nicht allein, wenn es um Immobilien geht. Alle Paare – ob verheiratet oder nicht – , die nicht den gesetzlichen Güterstand nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für sich reklamieren wollen, sollten spezielle Regelungen treffen.

Beim Stichwort „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ wird es kompliziert – nicht allein, wenn es um Immobilien geht. Alle Paare – ob verheiratet oder nicht – , die nicht den gesetzlichen Güterstand nach dem

Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für sich reklamieren wollen, sollten spezielle Regelungen treffen. Und zwar – dick unterstrichen – vor dem Kauf einer

Immobilie
.

Da führt kein Weg an der Beratung durch Fachleute vorbei. In der Regel sind das die in Immobilienangelegenheiten bewanderten Rechtsanwälte. Es dämpft das Glücksgefühl keineswegs, das der Bauwunsch bei jungen oder auch nicht mehr ganz jungen Paaren auslöst, wenn ein Außenstehender sachlich die Wechselfälle des Lebens in Vertragsform fasst. Es schafft nur Sicherheit.

Ein Rechtsanwalt weiß auch, wann ein Notar die Abmachungen beurkunden muss – denn bei Grundstücksangelegenheiten sind viele Dinge beurkundungspflichtig.

Weiterer möglicher Regelungspunkt: die „Schwiegereltern- Hypothek“ – für den Fall, dass eine Ehe oder Lebensgemeinschaft scheitert. Der Eigenkapital-Zuschuss, den einer der beiden Partner von seinen Eltern mit in die Hausfinanzierung

eingebracht hat, könnte sonst leicht im ganzen Trennungsärger versacken.

Und wie sieht es mit der gemeinsamen Mietwohnung im Fall des Auseinandergehens aus? Hier gilt: Wenn die Partner den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen haben, müssen sie diesen auch gemeinsam kündigen. Weigert sich der Ex-Partner, die Kündigung zu erklären, muss diese im Notfall vor Gericht durchgesetzt werden.

Will ein Partner die gemeinsam angemietete Wohnung vor Ablauf der Mietzeit weiter nutzen, muss er im Zweifel ab diesem Zeitpunkt die Miete allein zahlen. Allerdings hat der verbleibende Partner für eine Übergangszeit von maximal sechs Monaten einen Ausgleichsanspruch. Der Grund: Für den in der Wohnung verbleibenden Partner bedeutet es eine besondere Härte, wenn er unvorbereitet plötzlich allein für die Kosten aufkommen muss.

Auch der Umgang mit einer gemeinsamen Mietwohnung kann selbstverständlich Gegenstand eines Partnerschaftsvertrages sein. Oder aber die Möglichkeit von – befristeten – Unterhaltsleistungen der Ex-Partner zueinander, insbesondere wenn ein gemeinsames Kind geplant ist.

Wer gründlich ist, trifft außerdem Regelungen über die Eigentumsverhältnisse an während der Beziehung angeschafften Sachen und ihre Aufteilung im Falle der Trennung. Dann bleibt im Ernstfall zumindest weiterer Ärger erspart. kdv/Tsp

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