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Immobilien: Tor, Tor, Anwalt vor

Wenn auf Bolzplätzen die Euro 2008 nachgespielt wird, regt das manchen Anlieger auf: Wie deutsche Gerichte entschieden haben, wenn um den Lärm der Kicker gestritten wird

Welcher Fußballfan erinnert sich nicht gern an seine Kindheit zurück, in der die besten Szenen eines Spiels während eines großen Fußballturniers noch am selben Abend auf dem Bolzplatz oder auf der Straße nachgespielt wurden? Gut, dass es zu Zeiten von Europa- und Weltmeisterschaften draußen stets lange hell ist. Glücklich dran war und ist der, welcher keinen Nachbarn mit der bösen Absicht hatte und hat, den – je nach Generation – Mini-Netzers, Matthäus' oder Ballacks ein Beinchen zu stellen. Wie lange im Angesicht streitbarer Nachbarn gekickt werden darf und was sonst noch so beim Bolzen passieren kann, wissen Deutschlands Richter.

STADION AM WENDEHAMMER TABU

Ein Hauseigentümer in Nassau (Rheinland-Pfalz), der in der Nähe eines Wendehammers in einem reinen Wohngebiet lebt, pfiff die Kicker zurück, die auf dem kleinen Areal spielten. Der rund 20 Meter vom „Stadion der Kids“ entfernt wohnende Mann fühlte sich in seiner Ruhe unzumutbar gestört. Der Lärm, den die gleichfalls in der Siedlung lebenden Kinder verursachten, wurde gutachterlich gemessen. Das ergab, dass der maximal zulässige Lärmpegel für ein solches Wohngebiet erheblich und oft überschritten wurde. Das war das Ende der Wendehammer-Arena. Die Gemeinde musste das Treiben dort unterbinden, weil es sich nicht mehr um sozialadäquaten Kinderlärm gehandelt habe. Sie stellte Verbots-Schilder auf, die allerdings von den bolzenden Kindern ignoriert wurden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) urteilte schließlich, dass die Kommune endgültige Maßnahmen ergreifen müsse, den Lärm abzustellen. Welche, das wurde den Kommunalbeamten überlassen. (AZ: 7 A 10789/07)

BOLZEN BIS 20 UHR KEIN THEMA

Das gleiche Gericht musste einen Fall entscheiden, in dem die Kommune – unmittelbar an ein Mehrfamilienhaus angrenzend – einen Bolzplatz bauen wollte. Anwohner fürchteten wegen der zu erwartenden Lärmbelästigungen um ihre Ruhe und klagten dagegen. Vergebens. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass zum Grundstück hin ein Ballfangnetz errichtet worden war und die Stadt weitere Auflagen befolgt hatte – zum Beispiel eine Erdböschung, die die Aufprallgeräusche von Fußbällen erheblich reduziere. Darüber hinaus verhinderte ein Drehkreuz im Eingangsbereich das – von den Anliegern befürchtete – Befahren mit Mopeds und Motorrollern. Allerdings wurde das Ballspielen nur bis 20 Uhr erlaubt – und nur Kindern bis 14. Sollte der Bolzplatz dennoch missbräuchlich genutzt werden, „müssten Polizei oder Ordnungsamt einschreiten“, so das Gericht. (Aktenzeichen: 8 B 10784/07)

ABBRUCH NACH VIDEOBEWEIS

In Berlin setzten sich Anwohner gegen einen Bolzplatz durch. Dort wurde den Hobbykickern der auch im Profifußball diskutierte Videobeweis zum Verhängnis. Anlieger zeichneten per Camcorder auf, dass der abschließbare Platz auch außerhalb der Öffnungszeiten genutzt wurde. Die Zäune wurden überklettert – und das nicht nur von Kindern, auch von Erwachsenen, so dass die Lärmgrenzwerte regelmäßig überschritten wurden. Folge: Fangzäune, Tore und Bodenbelag wurden entfernt. (Verwaltungsgericht Berlin, 10 A 239/05)

RUHEZEITEN SIND ENTSCHEIDEND

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof urteilte, dass ein Bolzplatz auch dann nicht automatisch geschlossen werden muss, wenn der von ihm ausgehende Lärm unerträglich für einen in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Hausbesitzer ist. Es reicht aus, wenn der Betreiber des Platzes Öffnungszeiten einführt. Das Gericht legte die Zeiten 8 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr fest. Außerdem wurde zur Auflage gemacht, die Einhaltung der Zeiten zu kontrollieren (was hier durch Schließung des Platzes an den Ruhezeiten erreicht werden sollte). (Aktenzeichen: 2 UE 263/97)

EXKURS I: VERSICHERUNGSSTREIT

Ob Fußball „regulär“ – also auf einem Fußballplatz mit Schiedsrichter – gespielt wird oder auf einem Bolzplatz, macht keinen Unterschied. Das meint das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Auch dort gelten die Regeln des Deutschen Fußballbundes. Das habe zur Folge, dass eine Verletzung, die nicht absichtlich verursacht wurde, weder Schadenersatz noch Schmerzensgeldansprüche bringen kann. So ging ein Neunjähriger leer aus, der durch die Grätsche eines 16jährigen zu Fall gebracht und verletzt worden war. Mit Betreten eines Platzes habe er sich freiwillig in Gefahr begeben. (Aktenzeichen: 13 U 62/97)

UND DANN WAR DA NOCH…

…ein Erwachsener, der mit seinem Sohn sowie weiteren Vätern und deren Sprösslingen auf einem Bolzplatz kickte. Er knickte wegen einer Bodenunebenheit um und zog sich einen Fußwurzelausriss zu. Er meldete das Ereignis seiner privaten Unfallversicherung mit der Absicht, Leistungen für diesen Unfall zu erhalten. Das sah der Versicherer jedoch anders; es sei schließlich nicht bewiesen, dass die Verletzung tatsächlich durch eine Bodenunebenheit hervorgerufen worden war. Dem Gericht war jedoch „allgemein bekannt“, dass solche Bolzplätze häufig in einem schlechten Zustand sind. Auch das Argument der Assekuranz, der Versicherte habe bei Abschluss der Police seine Fettleibigkeit verschwiegen (die die Verletzung aus Sicht der Gesellschaft begünstigt habe), konnte nicht durchdringen. Dem Mann habe ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig getroffen – und somit habe er einen zu entschädigenden Unfall erlitten. (Aktenzeichen: 20 U 5/07)

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