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Immobilien: Ungebetener Besuch

Darf mein Vermieter mir wegen Eigenbedarfs kündigen, weil er in Berlin ab und zu seine Kinder treffen will?

WAS STEHT INS HAUS?

Ich bin 80 Jahre alt, wohne seit 15 Jahren in einer Zwei- Zimmer-Wohnung und fühle mich dort sehr wohl. Kürzlich bekam ich von meinem Vermieter, der in Dresden wohnt, allerdings eine Kündigung mit der Begründung, dass er die Wohnung jetzt selber benötige. Er möchte nämlich in Berlin seine beiden Kinder besuchen, die bei der Mutter aus erster Ehe leben. Hierfür will er die Wohnung nutzen. Die Kinder will er an ungefähr fünf Tagen im Monat besuchen. Wegen meines angegriffenen Gesundheitszustands wäre ein Umzug für mich sehr schwierig. Ist die Kündigung rechtens?

WAS STEHT IM GESETZ?

Der Vermieter kann eine Wohnung kündigen, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse hat. Das Gesetz sieht unter anderem ein berechtigtes Interesse dann als gegeben an, wenn der Vermieter die Wohnung selbst bewohnen will (Eigenbedarf). Zu den Personen, für die Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, gehört nicht nur der Vermieter selbst. Er kann auch für seine Kinder und Enkel oder auch für seine Geschwister den Eigenbedarf geltend machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Eigenbedarf des Vermieters in einigen wichtigen Entscheidungen noch weiter gefasst. So wurde entschieden, dass ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses auch dann vorliegt, wenn er oder seine Ehefrau die Wohnung für gewerbliche Zwecke oder als Anwaltskanzlei nutzen wollen. Selbst eine juristische Person, also eine Gesellschaft, kann Eigenbedarf haben, etwa wenn ein Tochterunternehmen die Räumlichkeiten benötigt, um dort die satzungsgemäßen Aufgaben zu erledigen. Für die Gerichte muss das berechtigte Interesse an der Kündigung nachvollziehbar sein. Aber selbst dann kann der Mieter sich gegen die Kündigung wehren. Wenn er nämlich nachweisen kann, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeutet, die auch unter Berücksichtigung der Vermieterinteressen beachtlich ist, ist es möglich, dass der Vermieter mit seiner Kündigung scheitert und der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

In Ihrem Fall ist die Situation für den Vermieter nicht günstig. Zwar ist es nachvollziehbar, dass er seine Kinder besuchen möchte. Grundsätzlich ist auch denkbar, dass er dafür eine ihm gehörende Wohnung nutzen will. Zu bedenken ist aber, dass er nur an ungefähr fünf Tagen im Monat die Wohnung benötigt und diese an circa 25 Tagen im Monat leer steht. Eigenbedarf erfordert aber den Wunsch auf ein dauerhaftes Wohnen in der Wohnung. Dafür reicht es nicht aus, wenn die Wohnung nur gelegentlich und in einem nur verhältnismäßig geringen zeitlichen Umfang genutzt wird. Im Übrigen können Sie gegen die Kündigung einwenden, dass aufgrund Ihres Alters, Ihres Gesundheitszustandes und der langen Mietzeit von 15 Jahren ein Umzug nicht zumutbar ist (Härte) und der kurze Nutzungswille des Vermieters dagegen zurückstehen muss.

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