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Immobilien: Unzulässige Fragen dürfen Mieter falsch beantworten Makler und Vermieter prüfen Interessenten gerne per „Selbstauskunft“ – aus Angst vor Mietnomaden

Vertrauen ist gut, Kontrolle besser. Das gilt auch am Mietwohnungsmarkt.

Vertrauen ist gut, Kontrolle besser. Das gilt auch am Mietwohnungsmarkt. Wenn wochenends und abends Vermieter und Makler im Advent das Glöckchen bimmeln lassen und die draußen vor der Tür wartenden Mietinteressenten in die gute Stube rufen, dann ist nur für wenige Bescherung. Denn nur einer wird gewinnen und die Wohnung, das Objekt der Begierde, bekommen. Wer das sein soll, wird heute immer häufiger nach Art von Assessment-Center und Gesinnungs-Tüv entschieden.

Makler und Vermieter fühlen Wohnungsinteressenten gerne per „Selbstauskunft“ auf den Zahn. Je größer die Nachfrage nach der Wohnung, desto dreister die Nachfragen. Vor allem Makler und Wohnungsunternehmen wedeln vor Abschluss des Mietvertrags gerne mit Mieterfragebögen herum. Grund ist die Angst vor Zahlungsausfall und Mietnomaden.

Der Deutsche Mieterbund berichtet, heute komme kein Wohnungssuchender um das Ausfüllen mehr oder weniger umfangreicher Fragebögen herum. Dabei werde aber nicht nur „wirklich Wissenswertes, sondern häufig auch Privates oder gar Intimes“ abgefragt. Wer nicht mitspielt und nicht antwortet, hat laut Mieterbund „kaum eine Chance, die gewünschte Wohnung zu bekommen“.

Mit den richtigen Fragen glauben manche Vermieter und Vermittler am Wohnungsmarkt die Spreu vom Weizen trennen zu können. Eine Reihe von Fragen ist zulässig, andere nicht. Prinzipiell sind Mieter nicht verpflichtet, solche Fragebögen auszufüllen. Der Nürnberger Fachanwalt Dirk Clausen rät dennoch zur Kooperation. Da der Vermieter ebenso wenig verpflichtet sei, dem Interessenten seine Wohnung zu vermieten, komme man um das Ausfüllen kaum herum, wolle man die Wohnung haben.

Die Fragen solle man durchweg ernst nehmen. Wenn der Mieter Fragen falsch beantworte, so Clausen, „kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder fristlos kündigen“. Konsequenz: Der Mieter darf gar nicht erst einziehen oder muss die Wohnung sofort räumen. Das gelte aber nur, wenn der Mieter eine zulässige Frage falsch beantwortet habe, betont Clausen.

Wahrheitsgemäß antworten muss der Mieter auf Fragen nach seinem Familienstand, der Zahl der Personen, die einziehen sollen, seinem Einkommen und Arbeitgeber, beabsichtigter Tierhaltung und auf die Frage, ob er in den vergangenen drei Jahren die eidesstattliche Versicherung („Offenbarungseid“) abgegeben hat. Umstritten ist, ob sich der Interessent äußern muss, ob er raucht.

Andere Fragen sind unzulässig und dürfen falsch beantwortet werden. Das betrifft die sexuelle Orientierung, die Religion, Krankheiten, Kinderwunsch, Musikgeschmack sowie die Zugehörigkeit zu Parteien, Vereinen und Verbänden. Letzteres berührt oft die Frage, ob man Mitglied im Mieterverein sei. Auch wie man die Wohnung gestalten wolle oder warum das letzte Mietverhältnis beendet worden sei, darf nicht gefragt werden. Der Mieter kann solche Fragen getrost falsch beantworten, weil er sich in der Regel nur Nachteile einhandelt, wenn er die Antwort verweigert.

Der Mieterbund nennt weitere Beispiele für unzulässige Fragen: etwa die, ob der Ehepartner Ausländer ist, ob die Ehefrau schwanger ist oder wie man sich die ideale Wohnungseinrichtung vorstellt. Wohnungssuchende können sich schon vor dem Termin die passenden Antworten zurechtlegen. Auf die Frage „Wie oft erhalten Sie Besuch?“ rät der Mieterbund zu antworten: „Selten, ich bin ein stiller und ruhiger Mieter“. Denn kein Vermieter wolle, dass es in seinem Haus wie in einem Taubenschlag zugehe. Die Frage nach der bevorzugten Musikrichtung beantworte man am besten mit „Klassik“. Auf die Frage „Lieben Sie Tiere?“ könne man antworten: „Ja, aber ich bin zu oft außer Haus, ich kann weder Hund noch Katze halten.“ Und was die Frage „Rauchen Sie?“ angeht, rät der Mieterbund, zu verneinen. Denn man könne sicher sein, solch eine Frage komme nur von Nichtrauchern.

Auch Alter und Staatsangehörigkeit darf der Vermieter nicht abfragen. Doch kann er sich den Personalausweis, der diese Angaben vermerkt, zeigen lassen oder eine Kopie anfertigen. Fragen nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren sind ebenso unzulässig – mit einer Ausnahme, wie die Juristen Christian Geppert und Andreas Ehrlich in ihrem Ratgeber „Mietrecht für Vermieter“ schreiben: „Geht es dabei um ein Vergehen mit einem mietrechtlichen Hintergrund, also beispielsweise um Einmietbetrug, darf nicht gelogen werden, sofern das Ganze nicht schon mehr als fünf Jahre zurückliegt.“

Deckt der Vermieter wesentlich später auf, dass der Mieter zulässige Fragen falsch beantwortet hat, ist das noch kein Freibrief für einen Rauswurf. Je länger der Mieter schon in der Wohnung lebt und seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, desto besser sind seine Karten, trotz Falschauskunft bleiben zu dürfen. Letztlich kommt es dabei auf den Einzelfall an – und die Abwägung des zuständigen Richters.

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