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Vier im Recht: Er hat’s mir doch versprochen ...

Über Haus und Wohnung wird oft gestritten. Unsere Experten klären jede Woche eine Frage. Diesmal: Muss ich das Haus meines nichtehelichen Partners räumen, wenn er stirbt oder geschäftsunfähig wird? Ernst-Michael Ehrenkönig, Notar, antwortet.

WAS STEHT INS HAUS?

Ich bewohne mit meinem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Einfamilienhaus im Grünen. Kinder haben wir nicht. Das Haus gehört meinem Partner allein. Einen Mietvertrag habe ich auch nicht. Ich zahle keine Miete und trage auch keine sonstigen Kosten für das Haus. Mein Partner hat mir zugesagt, dass ich in dem Haus auf Lebenszeit wohnen könne. Ich frage mich jetzt, welche Rechte ich habe, wenn mein Partner stirbt, geschäftsunfähig wird, sich von mir trennen möchte oder das Haus verkaufen will. Muss ich dann das Haus räumen oder gilt die Zusage?

WAS STEHT IM GESETZ?

Bei Ehegatten hat jeder Ehegatte – auch wenn er getrennt lebt – ein Recht zum Mitbesitz an der ehelichen Wohnung. Doch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen diese Rechte grundsätzlich nicht. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, AZ: XII ZR 110/06) hat dies wieder bestätigt. In diesem Fall erkrankte die Partnerin an Demenz. Die für sie bestellte Betreuerin verlangte von dem anderen Partner die Räumung der Wohnung und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Der BGH gab der Betreuerin recht. Er urteilte, dass sich ein Besitzrecht an dem Haus des Partners nicht herleiten lasse. Die Mitbenutzung der Wohnung beruhe auf „tatsächlicher Gestattung“. Diese ende, wenn die „tatsächliche Gestattung“ nicht mehr bestehe. Auch die Annahme eines Leihvertrages über die Wohnung lehnte das Gericht ab, da in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Sogar die mündliche Erklärung des Partners, dass der andere Partner „das Haus auf Lebenszeit bewohnen“ könne, hat nach Auffassung des BGH keine rechtliche Bedeutung. Zur Begründung führten die Richter unter anderem an, dass andernfalls die Betreute „sich jeder Möglichkeit begeben (hätte), im Falle eines Zerwürfnisses die Hausgemeinschaft mit dem (Partner) aufzukündigen“. Schließlich folgerte der BGH aus einem fehlenden Nutzungsrecht, dass der im Haus verbliebene Partner nunmehr Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zur Räumung zu zahlen habe.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

In der Entscheidung hat das Gericht deutlich hervorgehoben, dass diese Grundsätze dann nicht gelten würden, wenn die Partner eine rechtliche Regelung – etwa in einem Partnerschaftsvertrag – getroffen hätten. Es ist also dringend anzuraten, eine Vereinbarung zu schließen. Es gibt viele Möglichkeiten, sich abzusichern. Am einfachsten wäre hier natürlich eine Heirat. Wenn das für Sie aber nicht infrage kommt, so sollten Sie wenigstens einen Mietvertrag schließen. Ich rate Ihnen jedoch dazu, Ihren Partner beim Wort zu nehmen und ihn zu bitten, für Sie ein so genanntes „lebenslanges dingliches Wohnrecht“ im Grundbuch eintragen zu lassen. Selbst bei einem Verkauf des Hauses bliebe das Wohnrecht gegenüber dem Erwerber bestehen. Natürlich kann Ihr Partner Ihnen auch die Hälfte des Hauses übertragen. Das wäre die beste Lösung.

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