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Immobilien: Vorsicht beim Immobilienerwerb im Internet

Die Zahl der Grundstücksverkäufe im Netz nimmt zu. Erwerber sollten die Angebote einer kritischen Prüfung unterziehen

Zu gesteigerter Umsicht bei ImmobilienAngeboten im Internet rufen die Notarkammern von Hamburg, Koblenz, Bayern und dem Rheinland auf. Denn der Erwerb eines Eigenheims im Netz berge viele Risiken für den Verbraucher. Es tummelten sich unseriöse Anbieter auf diesem Markt. Außerdem würden oft Objekte angeboten, die auf den regionalen Märkten gar nicht oder nur mit Abschlägen zu verkaufen seien.

Die Notarkammern warnen vor allem davor, leichtfertig eine „Ersteigerungsvollmacht“ abzugeben, ohne dass die Immobilie vor der Auktion durch einen Experten eigener Wahl genau geprüft worden sei. Wichtig sei außerdem die Durchsicht des Kaufvertrages vor der Beteiligung an der Auktion. Denn bei Immobilienauktionen ist der übliche Rechtsweg einzuhalten. Dieser sieht vor, dass der Kauf in einem notariellen Vertrag beurkundet wird. Bei den sonst üblichen Geschäften hat der Käufer 14 Tage vor der Beurkundung Zeit, den notariellen Vertrag zu prüfen. Bei einer Internetversteigerung sollte der Interessent ebenso verfahren und den meist im Internet hinterlegten Vertrag von einem Experten seiner Wahl prüfen lassen, raten die Notarkammern.

Bei Immobilienversteigerungen im Internet fallen natürlich auch die üblichen Notar- und Gerichtskosten für den Erwerb an – außerdem ist eine Courtage für das Auktionshaus fällig. Diese Nebenkosten müssen dem Käufer meistens in Bar zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollte der Erwerber mit einer Bank den maximalen Kreditbetrag für das Objekt seiner Wahl ausgehandelt haben. Vor der Auktion sollte der Bieter schließlich sein oberstes Preislimit festlegen, damit er nicht in der Euphorie des Bietergefechtes einen nicht marktgerechten Kaufpreis für die Immobilie bezahlt.

Die Notarkammern empfehlen auch dringend, eine genaue Überprüfung der Immobilie vor der Auktion durchzuführen. Auf ein Gutachten solle man sich dabei nicht verlassen. Bei einem Ortstermin könne man durch Gespräche mit Nachbarn oder Anliegern oft viel über die Vor- und Nachteile der Wohnlage, über das „Klima“ in der Siedlung und vielleicht auch über den früheren Eigentümer erfahren. Ferner bekomme man einen besseren Eindruck über die Substanz des Hauses, über den Verkehr und etwaiger Lärmbelästigungen vor Ort.

Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, sollte außerdem die vor solchen Käufen unerlässliche Prüfung der Teilungserklärung sowie der Protokolle der Eigentümerversammlungen vornehmen. Diesen ist zu entnehmen, ob Friede in der Hausgemeinschaft herrscht. Zur Erinnerung: Der Eigentümer einer Wohnung wird Mitglied einer Gemeinschaft und muss darin im Einvernehmen mit anderen Wohnungseigentümer in dem Haus gemeinsame Beschlüsse zur Verwaltung des Hauses sowie zu fälligen Reparaturen am Gemeinschaftseigentum (Dach, Fassade, Heizungsanlage) treffen. Der finanzielle Anteil der einzelnen Wohnungseigentümer an Reparaturen hängt dabei vom Miteigentumsanteil ab, der in der Teilungserklärung vermerkt ist. Wichtig: Jeder Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für alle anderen. ball

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