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Immobilien: Was zu beweisen wäre

Sind Mieter und Vermieter gegenseitig verpflichtet, Messergebnisse zum Schimmelbefall auszutauschen?

WAS STEHT INS HAUS?

An der Außenwand meines Schlafzimmers bildet sich immer wieder Schimmel. Nachdem ich meinen Vermieter mehrfach zur Mängelbeseitigung aufgefordert habe, hat er eine sogenannte Klimamessung durchgeführt. Danach wurde der Schimmel durch eine vom Vermieter beauftragte Fachfirma beseitigt. Ein halbes Jahr später trat der Schimmel wieder auf. Ich vermute, dass die Ursache in den Messergebnissen der Klimamessung zu finden ist. Auf meine Bitte um Überlassung der Messergebnisse reagiert der Vermieter nicht. Kann ich ihn zwingen, die Messergebnisse herauszugeben?

WAS STEHT IM GESETZ?

Immer wieder entsteht Streit darüber, wer für den Schimmel verantwortlich ist und damit die Ursachen und Folgen zu beseitigen hat. Das Gesetz sagt nur, dass der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten hat. Wenn er dies nicht gewährleistet, ist die Wohnung mangelhaft, und der Mieter kann die Miete mindern oder zurückbehalten. Leider lassen sich jedoch beim Schimmel die Ursachen nicht immer problemlos finden. Häufig sind die Baulichkeiten Ursache von Schimmelbefall, genauso häufig liegt es allerdings auch zum Beispiel am fehlerhaften Lüften oder Heizen der Mieträume. Daher verfügen weder Mieter noch Vermieter regelmäßig über alle Daten, um die wirkliche Ursache des Schimmelbefalls eindeutig bestimmen zu können. Für die rechtliche Auseinandersetzung ist die sogenannte Beweislast entscheidend. Der Vermieter muss darlegen und beweisen, dass für das Auftreten des Schimmels bauseitige Ursachen auszuschließen sind. Gelingt dieser Nachweis, muss der Mieter die möglicherweise mieterseitigen Ursachen ausräumen. Daher liegt es nahe, die eventuell fehlenden Daten von dem jeweils anderen Vertragspartner zu erfragen. Ob der Vertragspartner dazu verpflichtet ist, richtet sich nach Treu und Glauben. Somit muss ermittelt werden, ob im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der mietvertraglichen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien eine Informationspflicht besteht.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Bei Auskunftsansprüchen dieser Art sind die Gerichte sehr zurückhaltend. Die Gründe liegen darin, dass der Mieter auch ohne den Vermieter an die von ihm gewünschten Daten herankommt. So kann er zum Beispiel ein selbstständiges Beweisverfahren betreiben und so durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen die sogenannte Klimamessung selbst vornehmen lassen. Hierfür wird dem Mieter, wenn er nur ein geringes Einkommen hat, sogar Prozesskostenhilfe gewährt. Allerdings stellt sich dabei die Frage, warum der Mieter unter Inanspruchnahme von staatlichen Geldern die Gerichte belasten soll, wenn doch der Vermieter die Daten schon hat? Da es sich um die Wohnung des Mieters handelt, spielen auch datenschutzrechtliche Erwägungen keine Rolle. In Ihrem Fall jedenfalls ist der Vermieter zur Herausgabe verpflichtet.

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