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Immobilien: Wenn aus der Kältefalle eine Kostenfalle wird

Wer zahlt den Heizkostenanstieg, wenn wegen Schimmel vermehrt gelüftet werden muss?

WAS STEHT INS HAUS?

Ich wohne mit meiner Tochter in einer Wohnung innerhalb eines Vierfamilienhauses aus den 60er Jahren. Zwar hat die Wohnung isolierverglaste Fenster, dennoch ist sie wegen ihrer drei Außenwände sehr kalt. Über meiner Wohnung befindet sich nur die ungedämmte Geschossdecke zum unbeheizten Dachboden. Das Dach ist ebenfalls nicht gedämmt. Seitdem sich Schimmel zeigt, lasse ich die Heizung ganztägig an und lüfte mehrmals täglich mit ganz geöffneten Fenstern. Dadurch habe ich um das Doppelte Heizkosten zu zahlen. Kann ich vom Vermieter eine Dämmung verlangen?

WAS STEHT IM GESETZ?

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich regelmäßig mit dem Zustand zufrieden geben, den die Wohnung bei der Anmietung hatte. Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Mindeststandard zu gewährleisten. Ob bei fehlender Dämmung ein Mangel vorliegt, entscheidet zunächst das Baujahr des Hauses. Ist das Haus entsprechend der bei der Errichtung geltenden Gesetze und technischen Normen (DIN, VDI) gebaut worden, ist es nicht mangelhaft, auch wenn heute anspruchsvollere Standards gelten. Der Vermieter ist in solchen Fällen nicht verpflichtet, sein Mietobjekt neuzeitlichen Anforderungen anzupassen. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen. Eine Sonderregelung sieht die Energieeinsparverordnung vor. Nach diesem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, oberste Geschossdecken beheizter Räume mit einer Dämmung zu versehen oder das bisher ungedämmte Dach zu dämmen. Diese Pflicht des Eigentümers besteht unabhängig vom Baujahr des Hauses. Der Vermieter ist zudem verpflichtet, eine Wohnung zu vermieten, die auch zum Wohnen geeignet ist. Das heißt, sie darf keine Mängel aufweisen, die gesundheitsgefährdend sind. Bildet sich Schimmel in der Wohnung, der aus baulichen Gründen vom Vermieter zu vertreten ist, dann hat der Mieter einen Anspruch auf Beseitigung des Schimmels. Daneben kann er die Miete mindern, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder auch Schadenersatz verlangen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Ihre Wohnung ist in einem schlechten energetischen Zustand. Zwar ist der Mieter verpflichtet, zur Vermeidung von Schimmel die Wohnung ausreichend zu lüften und zu heizen. Dabei kann ihm im Einzelfall auch ein vermehrtes Heizen und Lüften abverlangt werden. Die Mitwirkung des Mieters bei der Vermeidung von Schimmel muss sich aber in zumutbaren Grenzen halten. Wenn sich der Schimmel nur mit Verdoppelung der Heizkosten sowie durch übermäßiges Lüften vermeiden lässt, dann ist dies für den Mieter nicht mehr zumutbar und der Vermieter hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, den bauseitig bedingten Mangel zu beseitigen. Ein wichtiger Schritt wäre zum Beispiel die Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches, wozu der Vermieter ohnehin aufgrund der Energieeinsparverordnung schon nach dem Gesetz verpflichtet ist.

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