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Immobilien: Wenn das Leben laut ist

Musiker und Partyfans in der Nachbarschaft – was muss man hinnehmen und wie kann man sich wehren?

WAS STEHT INS HAUS?

In dem Haus, in dem ich als Mieter wohne, ist es in letzter Zeit sehr laut geworden. Aus meiner Nachbarwohnung sind die ersten Lernversuche der 14-jährigen Nachbarstochter mit dem Saxofon deutlich zu vernehmen. Sie übt mehrere Stunden täglich. Die lauten und teilweise schrägen Töne sind im ganzen Haus zu hören. Abends feiert dann mein „Obermieter“ regelmäßig Partys, die Musik dröhnt, und die Bässe vibrieren hierbei unerträglich. Was kann ich unternehmen, um meine Ruhe endlich wiederzufinden? Oder muss ich etwa ausziehen? Habe ich das Recht, die Miete zu mindern?

WAS STEHT IM GESETZ?

Ob die Belästigung unzumutbar ist, richtet sich danach, ob der Lärm vermeidbar ist. Bei Haushaltsgeräten lässt sich der Geräuschpegel nicht regulieren. Das Radio und der Fernseher hingegen können (und müssen zu den allgemeinen Ruhezeiten) auf Zimmerlautstärke zurückgestellt werden. Dies heißt allerdings nicht, dass überhaupt kein Geräusch zu vernehmen sein darf. Viele Mieter glauben auch, einmal im Monat dürfe man ohne weiteres „auf die Pauke hauen“. Ein solches Recht gibt es jedoch nicht. Andererseits bedeutet dies nicht, dass der Mieter in seiner Wohnung nicht feiern darf.

Für das häusliche Musizieren lässt der Bundesgerichtshof die gleichen Regelungen gelten wie für andere Geräuschquellen im Haus: Grundsätzlich dürfen in Mietvertrag, Hausordnung oder von der Wohnungseigentümerversammlung Ruhezeiten vereinbart werden, etwa von 12 bis 14 Uhr oder von 20 bis 8 Uhr. Ein völliges Musizierverbot ist aber unzulässig, da das Spielen von Instrumenten zum sozial üblichen Verhalten gehört.

Hinsichtlich der Spielzeiten und des Umfangs muss zwischen dem Ruhebedürfnis und dem Recht des Musikers abgewogen werden. Die Gerichte streben bei Streitigkeiten meist einen Kompromiss an. Dabei sehen sie im Allgemeinen eine Spieldauer von zwei bis drei Stunden pro Tag als angemessen an, in Einzelfällen auch weniger. Soweit möglich, kann der Musiker außerdem verpflichtet werden, geräuschdämpfende Maßnahmen vorzunehmen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Ein uneinsichtiger Lärmverursacher kann auf Unterlassung verklagt werden. Nicht hinzunehmender Lärm ist ein Mietmangel, der Vermieter ist verpflichtet, seinen lauten Mieter abzumahnen und gegebenenfalls zu kündigen. Solange der Lärm anhält, kann man die Miete mindern. „Musik wird oft nicht schön gefunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden“, heißt es schon bei Wilhelm Busch. Allerdings: Eine gestörte Nachbarbeziehung lässt jede Lebensäußerung zur Qual werden, während Musik und Party von Freunden als Bereicherung empfunden werden. Daher sollte der Rechtsweg nur im Notfall beschritten und erst das Gespräch gesucht werden, auch unter Hinzuziehung fachlicher Hilfe (Mediation). Denn: „Es kann der Frömmste nicht im Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt“. Das gilt auch im Mietshaus.

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