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Immobilien: Wenn zwei sich entzweien

Kann ein von zwei Mietern unterschriebener Vertrag einseitig gekündigt werden?

WAS STEHT INS HAUS?

Vor einem Jahr habe ich meinen Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen. Mein Vermieter war damit einverstanden, weil der Mietvertrag auch von meinem Freund unterschrieben wurde. Leider ist die Beziehung inzwischen auseinandergegangen und mein Freund ist wieder ausgezogen. Da ich inzwischen nur halbtags arbeiten kann, ist mir die Wohnung allein zu teuer geworden. Von meinem ehemaligen Freund bekomme ich kein Geld. Er meint, er habe mit der Wohnung nichts mehr zu tun und der Vermieter ist der Auffassung, alleine könnte ich die Wohnung nicht kündigen.

WAS STEHT IM GESETZ?

Mit der Unterschrift unter den Mietvertrag kommt ein Vertragsverhältnis zwischen den unterzeichnenden Parteien zustande. Dabei ist es nicht selten, dass sowohl auf der Mieterseite als auch auf der Vermieterseite mehrere Personen unterschreiben. Die Besonderheit in solchen Fällen besteht darin, dass diese Personen nur zusammen bestimmte Erklärungen abgeben dürfen, zum Beispiel um die Wohnung zu kündigen. Eine Kündigung muss dann von allen Personen auf der Mieter- bzw. Vermieterseite unterschrieben werden. Solange die Wohnung nicht wirksam gekündigt ist, bleiben alle Personen Mieter und dem Vermieter gegenüber zur Mietzahlung verpflichtet, egal ob sie ausgezogen sind oder noch teilweise in der Wohnung wohnen. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften ist die Regel, dass die Paare für die Zeit des Zusammenlebens die Belastungen zu gleichen Teilen tragen wollen. Ohne dass ihnen das immer bewusst ist, bilden sie zu diesem Zweck eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)“, deren Gesellschafter sie sind. Daher kann sich ein Mitbewohner allein durch seinen Auszug nicht von seiner Pflicht zur Mietzahlung befreien. Vielmehr muss in diesen Fällen zunächst die Gesellschaft gekündigt werden. Danach sind die „Gesellschafter“ verpflichtet, alles zu tun, um die Gesellschaft auch rechtlich abzuwickeln. Daher ist der ausziehende Mieter verpflichtet, einer Kündigung der Wohnung durch den verbleibenden Mieter zuzustimmen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Da sowohl Sie als auch Ihr Freund gemeinsam Mieter der Wohnung sind, kann sich Ihr ehemaliger Freund mit dem Auszug nicht seinen mietvertraglichen Pflichten entziehen. Er bleibt einerseits gegenüber dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet, als auch andererseits an die mit Ihnen getroffene Absprache gebunden, sich wie in der Vergangenheit an der Mietzahlung zu beteiligen. Er muss Sie zudem darin unterstützen, dass Sie die Wohnung kündigen können. Er ist somit verpflichtet, die schriftliche Kündigung an den Vermieter mit zu unterschreiben oder die schriftliche Zustimmung zu geben. Verweigert er die Mitwirkung, können Sie ihn notfalls auf Zustimmung verklagen. Besser ist es allerdings, Sie finden mit Ihrem Vermieter und gegebenenfalls mit Ihrem ehemaligen Lebensgefährten eine einvernehmliche Lösung.

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