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Vier im Recht: Wie aus Mietern Eigentümer werden

Über Haus und Wohnung wird oft gestritten. Unsere Expertenklären jede Woche eine Frage. Diesmal: Was sollen Wohnungsinhaber beachten, wenn ihnen ihr Zuhause zum Kauf angeboten wird? Ernst-Michael Ehrenkönig, Notar, antwortet.

WAS STEHT INS HAUS?

Ich bewohne seit circa 15 Jahren eine Mietwohnung. Vor zwei Jahren ist das Haus in Wohnungseigentum umgewandelt worden. Der Vermieter möchte die Wohnungen nun verkaufen. Ich möchte gerne in der Wohnung bleiben. Er hat mich gefragt, ob ich die Wohnung erwerben will. Er hat zudem durchblicken lassen, dass ich gegebenenfalls Geld von ihm bekomme, wenn ich auszöge. Wenn ich es recht sehe, so habe ich ein Vorkaufsrecht. Soll ich nun vom Vermieter direkt kaufen oder besser warten, zu welchem Preis er einen Käufer findet und erst dann mein Vorkaufsrecht ausüben?

WAS STEHT IM GESETZ?
Das Vorkaufsrecht des Mieters ist in § 577 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Danach hat der Mieter ein Vorkaufsrecht, wenn während seiner Mietzeit die Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt wird. Dieses Vorkaufsrecht besteht allerdings nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushaltes verkaufen will. Auch bei besonderen Mietverhältnissen (etwa Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch) besteht kein Vorkaufsrecht. Üblicherweise geht der Vermieter wie folgt vor. Er wird zunächst mit Ihnen Gespräche aufnehmen, um zu klären, ob Sie die Wohnung selbst erwerben wollen. Andernfalls wird er versuchen, Sie zum Auszug zu bewegen. Er kann in der derzeitigen Marktsituation die Wohnung dann teurer verkaufen. Wenn beide Optionen scheitern, wird er einen Käufer suchen. Er wird mit diesem vor dem Notar einen Kaufvertrag beurkunden. Der Notar sendet Ihnen dann den Vertrag zu und fordert Sie auf, binnen einer Frist von etwa einem Monat anzuzeigen, ob Sie Ihr Vorkaufsrecht ausüben wollen. Hiernach treten Sie entweder in den geschlossenen Kaufvertrag ein oder der Kaufvertrag zwischen dem Vermieter und dem Käufer wird wirksam. Nach dem Verkauf werden Sie für mindestens drei Jahre vor einer Eigenbedarfskündigung des neuen Eigentümers geschützt (Sperrfrist gem. § 577 a BGB). Danach gelten für Sie noch verlängerte Kündigungsfristen (§ 573 c BGB).

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Ich meine, dass Sie hier zunächst mit dem Vermieter verhandeln sollten. Informieren Sie sich auf jeden Fall zunächst darüber, welchen Verkehrswert Ihre Immobilie hat. Es gibt so genannte Immobilienführer für jede Stadt. In diesen Büchern finden Sie Wertangaben, nach denen Sie den Wert Ihrer Immobilie doch recht gut einschätzen können. Schauen Sie sich ferner bei Maklern um und lassen Sie sich dort beraten. Vielleicht finden Sie ja dort Ihre „Traumwohnung“. Wenn Sie auf der Basis Ihrer Rechercheergebnisse zu einer Einigung mit dem Vermieter kommen, so ist es gut. „Traumpreise“ sollten Sie jedoch keinesfalls zahlen. Derzeit gibt es in Berlin in allen Preisklassen und Lagen ein breites Angebot an Wohnungen. Diese Situation bietet gute Chancen für Sie, relativ günstig an eine Eigentumswohnung zu gelangen. Zudem sind die Zinsen noch günstig.

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