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Immobilien: Wohn-Gemeinschaftskunde

Wollen sich mehrere Menschen eine Wohnung teilen, dann sind Verträge besser als Absprachen

Das Geld ist knapp oder die Wohnung zu groß: Es gibt viele Gründe, sich einen Untermieter zu suchen. Oft teilen sich auch Studenten die Wohnung mit anderen. Doch wer in seinem Zuhause mit jemandem zusammenleben möchte, der nicht der eigene Partner ist, sollte über Verträge auf Nummer sicher gehen.

„Mieter und Untermieter sollten exakt den gleichen Mietvertrag abschließen wie der Eigentümer und der Hauptmieter“, rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Dadurch ergäben sich sowohl für den Untermieter als auch für denjenigen, der Teile seiner Wohnung vermietet, die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einem normalen Mietverhältnis. „Der Mieter muss die Miete zahlen, der Vermieter stellt seine Wohnung oder Zimmer zur Verfügung.“

Allerdings geht das nicht ohne Zustimmung des eigenen Vermieters. Ausnahme: Sollen die Kinder oder der Lebensgefährte mit in die Wohnung ziehen, brauche der Mieter seinen Vermieter nicht um Erlaubnis zu bitten. Man muss es dem Vermieter dann nur anzeigen.

Eine der bekanntesten Formen der Untermiete ist die Wohngemeinschaft. In diesem Fall ist meist einer der Bewohner der Hauptmieter der Wohnung, die anderen werden als Untermieter geführt. „Manchmal vermieten die Leute auch ihre gesamte Wohnung unter, wenn sie beispielsweise ein oder zwei Jahre im Ausland arbeiten wollen, ihre Wohnung aber behalten möchten“, sagt Ropertz. Ist der Eigentümer aus triftigen Gründen allerdings nicht mit dem gewählten Untermieter einverstanden, kann er seine Zustimmung verweigern – zum Beispiel, wenn die Wohnung dann überbelegt wäre. Die Ablehnung ist aber anfechtbar, etwa dann, wenn der Mieter Geldsorgen hat und auf die zusätzliche Finanzspritze angewiesen ist.

Wer selbst auf der Suche nach einem einzelnen Zimmer ist, sollte regelmäßig auf Aushänge und Schwarze Bretter in der Uni schauen. Aber auch die Suche bei Onlineportalen kann erfolgreich sein. In jedem Fall gilt aber: Suchende sollten genau schauen, bei wem sie sich einmieten wollen. Gerade als Frau sollte man Wohnung und Vermieter immer zu zweit aufsuchen. Ist ein Zuhause gefunden, das den Ansprüchen gerecht wird, braucht es zusätzlich eine gewisse Sympathie für den künftigen Mitbewohner. Schließlich müssen in der Regel Küche und Bad oder auch andere Räume geteilt werden.

Sind sich alle Parteien einig, demnächst unter einem Dach leben zu wollen, sollten Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden. „Mietzinshöhe, Mietobjekt – also welche Räume –, Kautionsanteil und die Betriebskosten gehören in den Vertrag“, sagt Henry Euba, Anwalt mit Spezialgebiet Mietrecht.

Mündliche Verträge seien zwar möglich, aber unsicherer. Bei der Höhe der Betriebskosten empfiehlt der Fachmann eine Pauschale, um nicht am Jahresende abrechnen zu müssen. Der Vermieter sollte sich dabei an der vergangenen Abrechnung orientieren und einen Sicherheitsaufschlag dazurechnen. „Es besteht immer die Gefahr, dass die Betriebskosten steigen oder neue hinzukommen.“

Hält sich der Untermieter nicht an die Abmachungen oder zahlt er die Miete unpünktlich, kann der Vermieter sofort kündigen. Wurden möblierte Zimmer vermietet, muss die Kündigung bis zum 15. eines Monats zugegangen sein, dann muss der Untermieter zum Monatsende die Wohnung räumen. „Bei einer nicht möblierten Wohnung beträgt die Kündigungsfrist allerdings sechs Monate.“ Ist der Untermieter mit der Mietzahlung mehr als zwei Monate im Rückstand, kann fristlos gekündigt werden.gms

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