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© dpa

Wohnungsvermittlung: Die Maklerprovision will verdient sein

Viele Wohnungssuchende wenden sich an Makler. Dabei sollten sie nicht nur die angebotenen Wohnungen, sondern auch den Vermittler selbst kritisch prüfen

Wegen steigender Mieten will jeder fünfte Berliner Mieter umziehen. Das ergab jetzt eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa im Auftrag der „Berliner Zeitung“. Befragt wurden 1005 Berliner. In den vergangenen drei Jahren hat demnach jeder zweite Haushalt eine Mieterhöhung erhalten. Davon betroffen sind der Umfrage zufolge vor allem Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen. Doch bei der Vermittlung von Wohnraum geht es nicht immer mit rechten Dingen zu.

Vor allem im Ostteil Berlins tragen sich Mieter mit dem Gedanken an einen Umzug, jeder vierte will eine billigere Wohnung suchen. In den westlichen Stadtteilen beabsichtigen das 17 Prozent der Mieter. Zwei Prozent aller Befragten gaben an, bereits in eine preiswertere Wohnung umgezogen zu sein.

Ob alle Umzugswilligen eine günstigere Bleibe finden werden, erscheint fraglich. Das Angebot an Wohnraum mit Quadratmetermieten bis zu fünf Euro konzentriert sich vor allem auf Hochhaussiedlungen in Hellersdorf- Marzahn, Spandau oder Reinickendorf.

Viele Suchende werden sich an Makler wenden. Dabei sollten sie nicht nur die angebotenen Wohnungen, sondern auch den Vermittler selbst kritisch prüfen. Wo der Wohnungsmarkt angespannt ist, fallen von Zeit zu Zeit unseriöse Wohnungsvermittler auf. Mal werden Kunden mit nutzlosen Einträgen in „Mieterdateien“ abgezockt, mal sollen sie Vorkasse für Maklerdienste leisten.

So warnt der Immobilienverband Deutschland (IVD) vor unseriösen Wohnungsvermittlern. In Ballungszentren wie München, Hamburg oder Stuttgart seien Vermittler unterwegs, die Wohnungsangebote nur gegen Vorkasse und unabhängig vom Erfolg anbieten. Ulrich Lohlein, Jurist beim IVD, empfiehlt: „Wer auf Wohnungssuche ist, sollte niemals vorab pauschale Gebühren für die Wohnungsvermittlung zahlen.“

Der Deutsche Mieterbund nennt drei Kriterien, die erfüllt sein müssen, ehe eine Maklerprovision verdient ist. Erstens: Wohnungssuchender und Makler müssen schriftlich oder mündlich einen Vertrag geschlossen haben, in dem Maklertätigkeit und Provision festgelegt werden. „Im Zweifel muss der Makler beweisen, dass der Anspruch auf die Provision vereinbart wurde“, stellt der Mieterbund klar. Zweitens: Der Kunde muss die Provision nur zahlen, wenn es zum Mietvertragsabschluss kommt. Drittens: Der Vertrag muss durch Vermittlung oder aufgrund des Nachweises des Maklers abgeschlossen sein. Vermittlung heißt, dass der Makler einen Besichtigungstermin macht und die Mieträume zeigt. Alternativ genügt der Nachweis der Adresse, unter der der Mieter die Wohnung bekommt, sofern das zum Vertragsabschluss führt.

Das Einfordern jedweder Gebühren vor Mietvertragsabschluss sei nicht rechtmäßig, betont der IVD. Seriöse Makler würden auf keinen Fall Vorauszahlungen verlangen. Der Verband der Makler, Verwalter und Gutachter bietet ein kostenloses Schlichtungsverfahren für Fälle an, in denen sich Makler mutmaßlich nicht korrekt verhalten haben – vorausgesetzt, der Makler ist IVD-Mitglied.

Erst kürzlich hatte das Landgericht Hamburg zu Wohnungsangeboten gegen Vorkasse geurteilt (Aktenzeichen: 309 S 107/08). Wer nur gegen Vorkasse und erfolgsunabhängig Gebühren verlangt, verstößt gegen das Wohnraumvermittlungsgesetz. Kunden, die trotz Zahlung keine Wohnung gefunden haben, sollten das Geld zurückverlangen, rät auch Stiftung Warentest.

Auch wenn alles mit rechten Dingen zugeht, sind dem Provisionsanspruch des Maklers Grenzen gesetzt. Laut Wohnungsvermittlungsgesetz kann die Provision maximal zwei Monatskaltmieten plus Mehrwertsteuer betragen. Das Gesetz enthält aber Ausnahmen: So darf ein Makler keine Provision verlangen, wenn er gleichzeitig Mieter, Verwalter, Vermieter oder Eigentümer der Wohnung ist. Der Makler hat auch keinen Provisionsanspruch, wenn nicht er selbst, sondern sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltet, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH III ZR 5/03). Dagegen hat der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, der „WEG-Verwalter“, Anspruch auf Provision, wenn er eine Wohnung aus der Anlage vermittelt oder einem Interessenten nachgewiesen hat (Aktenzeichen: BGH III ZR 299/02). Unzulässig sind auch zusätzliche Aufwandsgebühren oder Koppelungsgeschäfte, mit denen zum Beispiel der Abschluss einer Versicherung oder der Kauf von Möbeln vereinbart wird.

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