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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Bringen Feiertage Minusstunden ein?

Ich bin Mitarbeiter einer öffentlichen Apotheke. Laut Rahmentarifvertrag habe ich eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche. Fallen ein- oder mehrere gesetzliche Feiertage in einer Woche an, so verkürzt sich meine wöchentliche Arbeitszeit um die ausfallenden Arbeitsstunden. Nun werden mir aber wegen eines gesetzlichen Feiertages sogar Minusstunden auf das Arbeitszeitkonto geschrieben. Ist mein Arbeitgeber dazu berechtigt? Und wie verhält es sich, wenn ich an einem Feiertag oder nachts arbeiten muss – gibt es dafür nur das normale Gehalt oder hab ich auch Anspruch auf Zuschläge?

Grundsätzlich ist die Arbeit an einem Feiertag unzulässig. Das regelt Paragraf 9 des Arbeitszeitgesetzes. Allerdings sind Ausnahmen vorgesehen, die auch die Notdienste von Apotheken umfassen. Weil an Feiertagen nicht gearbeitet werden darf, regelt Paragraf 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, dass für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.

Das bedeutet, dass für einen Feiertag keine Minusstunden entstehen können. Es ist vielmehr so, dass für diejenigen, die an diesem Tag üblicherweise arbeiten, der Tag als Arbeitstag gewertet wird. Bei einer 40-Stundenwoche und einer Fünf-Tagewoche wird der Feiertag also mit acht Stunden angerechnet. Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitsausfall nicht auf dem Feiertag beruht, sondern an diesem Tag, etwa wegen Freizeitausgleichs, sowieso nicht gearbeitet werden muss.

Hat die Apotheke, in der Sie arbeiten, etwa auch am Wochenende geöffnet und müssen Sie dann arbeiten, haben Sie dafür Anspruch auf freie Tage während der Woche. Fallen diese freien Tage mit einem Wochenfeiertag zusammen, wird der freie Tag bei der Berechnung der Gesamtarbeitszeit nicht als Arbeitstag berücksichtigt, sondern eben als freier Tag.

Dadurch dürfen Ihnen aber keine Minusstunden für diesen Tag angerechnet werden, sondern lediglich keine Plusstunden. Werden bei Ihren Kollegen dann acht Stunden angerechnet, sind es bei Ihnen null Stunden. Acht Minusstunden anzurechnen ist dagegen unberechtigt.

Wenn Sie an einem Feiertag arbeiten, haben Sie Anspruch auf einen freien Tag als Ersatz. Dieser freie Tag muss innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen sind dagegen gesetzlich nicht vorgesehen, häufig aber tarifvertraglich geregelt. Anders ist das bei Nachtarbeit, da schreibt das Gesetz einen „angemessenen“ Ausgleich in Geld oder Zeit vor. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts beträgt dieser angemessene Ausgleich etwa 30 Prozent Zuschlag, wobei der Arbeitgeber wählen kann, ob er diesen Zuschlag in Zeit oder Geld gewährt. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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