zum Hauptinhalt

KARRIERE Frage: an Christoph Abeln Fachanwalt für Arbeitsrecht

Darf der Chef meine Mails lesen?

Ich bin neu in unserer Firma und habe bisher nur ab und an einmal eine private Mail verschickt und ganz selten privat telefoniert. Jetzt hat mich ein Kollege darauf hingewiesen, dass das nicht erlaubt ist und vom Arbeitgeber auch mit spezieller Software überwacht wird. Kann das sein? Und hat der Arbeitgeber das Recht dazu?

Die Überwachung von Mitarbeitern ist, wie die zahlreichen Presseberichte über bekannte Unternehmen zeigen, ein rechtlich sehr sensibles Thema.

Mit der steigenden Nutzung des Internets ist die Zahl der einschlägigen Überwachungsprogramme sowie die Bereitschaft der Arbeitgeber zur Kontrolle angestiegen. Der Arbeitgeber kann heute Internet und E-Mail sowie Telefonkontakte ohne größeren Aufwand überwachen. Das ist ihm auch in gewissen Grenzen erlaubt. Dabei darf die dienstliche Nutzung in einem größeren Umfang überwacht werden, als die private. Es bestehen aber datenschutzrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Einschränkungen sowie ein generelles Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (Paragraf 87, Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes).

Im Rahmen der erlaubten Überwachung der Internet- und Telefonnutzung am Arbeitsplatz muss zwischen den allgemeinen Nutzungsdaten und deren Inhalten unterschieden werden. So dürfen die Daten aus der Nutzung des Internets beziehungsweise Telefons in weit größerem Maß gespeichert und kontrolliert werden als deren Inhalte. Dem Arbeitgeber ist es gestattet, Zeitpunkt und Dauer der Internetnutzung oder Telefongespräche zur Missbrauchskontrolle zu erfassen. Denn: Der Arbeitgeber hat die Pflicht, diese in seinem Verantwortungsbereich liegenden Abläufe zu kontrollieren. Das gilt aber nicht ohne Weiteres für deren Inhalte.

Versandte dienstliche E-Mails, wie auch geschäftliche Briefe darf der Arbeitgeber aber jederzeit auch inhaltlich kontrollieren. Die Grenzen der Überwachung ergeben sich aus einer Interessenabwägung des Arbeitgebers an der Information und der Interessen des Arbeitnehmers am Schutz seiner Daten.

Private E-Mails und Internetnutzung dürfen dagegen nicht inhaltlich kontrolliert werden. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn der Verdacht einer schweren Straftat besteht oder eine Einwilligung des Mitarbeiters besteht. Dagegen ist das Abhören oder Aufzeichnen von Telefongesprächen ohne Einwilligung des Gesprächspartners sogar unter Strafe gestellt (Paragraf 201 des Strafgesetzbuchs). Daten und Aufzeichnungen, die der Arbeitgeber durch eine unzulässige Kontrolle erhoben hat, darf er aber weder für eine Kündigung noch in einem Gerichtsverfahren gegen den Arbeitnehmer verwenden. Foto: Promo

– Haben Sie auch eine Frage?

Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

an Christoph Abeln

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false