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Ruhezeit

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DEUTSCH FÜR ARBEITNEHMER: Von „Abfindung“ bis „Zulage“

Welche Begriffe Sie kennen sollten: Ob Stellenanzeige oder Arbeitsvertrag: In der Berufswelt stößt man oft auf Fachbegriffe und unverständliche Klauseln. Experten erklären, was dahinter steckt.

ABFINDUNG

Der Arbeitgeber zahlt bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einmalig eine Abfindung an den Arbeitnehmer zur Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Arbeitnehmer haben aber nach deutschem Arbeitsrecht aber keinen Rechtsanspruch auf eine derartige Zahlung. Eine Abfindung wird etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder Sozialplans gezahlt oder aufgrund von Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

ABMAHNUNG

Soll einem Arbeitnehmer wegen mangelnder Leistungen oder unakzeptablem Verhalten gekündigt werden, so muss er in der Regel vorher abgemahnt werden. Aus Beweiszwecken sollte die Abmahnung schriftlich verfasst und dem Arbeitnehmer im Beisein von Zeugen übergeben werden. Eine Abmahnung muss das Fehlverhalten genau bezeichnen und benennen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber im Wiederholungsfall vornehmen wird. Nur bei besonders schwerem Fehlverhalten ist eine sofortige Kündigung ohne Abmahnung möglich, etwa bei Diebstahl am Arbeitsplatz.

ANALYTISCHES DENKEN

Darunter versteht man das systematische Bearbeiten von Fragestellungen. Es geht also nicht darum, spontane, sondern hinterfragte Antworten zu geben, die Ergebnis eines Denkprozesses sind.

ARBEITNEHMERHAFTUNG

Arbeitnehmerhaftung heißt die Haftung des Arbeitnehmers für Pflichtverletzungen bei seiner beruflichen Tätigkeit. Dazu zählen mangelnde Arbeitsqualität oder fehlerhafte Bedienung von Maschinen, durch die Sach- oder Vermögensschäden bei dem Arbeitgeber oder Dritten entstehen. Man unterscheidet drei Haftungsgrade: Bei leichtester Fahrlässigkeit besteht keine Haftung, bei mittlerer muss der Arbeitnehmer anteilig haften, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet er in der Regel voll. Für die Haftung gelten bestimmte Höchstgrenzen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist etwa die Haftung in der Regel auf ein halbes bis ein Monatsgehalt beschränkt.

BELASTBARKEIT

Der Mitarbeiter sollte in der Lage sein, mit Stress umzugehen und multiple Fragen parallel zu bearbeiten.

BETRIEBSRAT

Der Betriebsrat soll in Betrieben des privaten Rechts die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertreten und die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wahren. Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen schließen, in der zum Beispiel die Ordnung des Betriebs oder Arbeitsbedingungen verabredet werden können. Die Zahl der Betriebsmitglieder hängt von der Betriebsgröße ab. In Betrieben mit fünf bis 20 Beschäftigten besteht der Betriebsrat nur aus einer Person. Je nach Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer vergrößert sich der Betriebsrat nach festgelegten Staffeln. Ein Betriebsrat wird nur auf Initiative der Arbeitnehmer des Betriebes oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gewählt.

DIREKTIONSRECHT

Das Direktionsrecht ist das Recht des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen. Der Arbeitgeber darf das Direktionsrecht aber nur unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers ausüben. Es wird zudem oft durch den Arbeitsvertrag eingeschränkt. Ist darin zum Beispiel eine bestimmte Tätigkeit vereinbart, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine völlig andere Aufgabe geben.

ERMAHNUNG

Die Ermahnung ist ein milderes Mittel als die Abmahnung. Dem Arbeitnehmer werden keine Folgen aus dem Fehlverhalten für das Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt.

FLEXIBILITÄT

Bei der Frage nach der Flexibilität geht es in mehrfacher Hinsicht darum, wie anpassungsbereit ein Mitarbeiter ist: Bezüglich der Arbeitszeit flexibel zu sein heißt, dass ein Mitarbeiter auch gegebenenfalls bereit ist, sich über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus für das Unternehmen einzusetzen. In Bezug auf die zu erledigenden Aufgaben heißt flexible zu sein, dass der Mitarbeiter allgemein in der Lage sein sollte, sich sofort und problemlos auf neue, wechselnde Bedingungen einzustellen und dass es ihm im Arbeitsalltag mühelos gelingen sollte, von einem Projekt auf ein anderes umzuschalten.

FÜHRUNGSPERSÖNLICHKEIT

Bei Führungspersonen unterscheidet man zwischen denen, die traditionell eine Position innehaben, Positionsautoritäten und charismatischen Führern. Wenn man von Führungspersönlichkeit spricht, ist in der Regel der Typus mit Charisma gemeint, der in der Lage ist, durch sein Wesen mitzureißen – und nicht die disziplinarische Verantwortung heranziehen muss, um Personal zu begeistern.

KOMMUNIKATIONSFÄHIGKEIT

Kommunikationsfähigkeit heißt, dass ein Mitarbeiter in der Lage ist, mit unbekannten Personen Gespräche zu führen, sowohl Smalltalk als auch komplexe Diskurse. Wer kommunikationsfähig ist, verhält sich nicht wie eine graue Maus. Er hat ein offenes Wesen, man unterhält sich gern mit ihm.

KÜNDIGUNG

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss dem Arbeitnehmer in Schriftform zugehen. Bei einer ordentlichen Kündigung sind Fristen zu beachten, die im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder im Gesetz geregelt sein können. Innerhalb von drei Wochen muss der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben, wenn er die Kündigung nicht hinnehmen will.

NEBENTÄTIGKEIT

Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich neben seiner hauptberuflichen eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Eine Nebentätigkeit ist aber unzulässig, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers führt oder sie andere schützenswerte Interessen des Arbeitgebers verletzt. Außerdem ist es untersagt, während des gesetzlichen Mindesturlaubes in einem solchen Umfang zu arbeiten, dass dadurch der Erholungszweck des Urlaubs beeinträchtigt wird.

ORGANISATIONSFÄHIGKEIT

Organisationsfähigkeit meint, dass man – auch in komplexen Zusammenhängen – Prioritäten setzen und daraus entsprechende Aufgaben ableiten kann, und zwar in einer für andere nachvollziehbaren Weise. Dazu gehört auch mit Kollegen und dem Chef zu kommunizieren, um die Arbeit transparent zu machen.



PERSONALAKTE

Der Begriff ist weit gefasst. Weder die Form noch der exakte Inhalt sind gesetzlich geregelt. Welche Dokumente und Einträge in die Personalakte aufgenommen werden, bestimmt der Arbeitgeber. Wegen der elektronischen Datenverarbeitung werden immer seltener umfangreiche Papierakten angelegt. Lediglich im Beamtenrecht gibt es gesetzliche Regeln zur Personalakte. Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Beamter) hat das Recht, die Personalakte einzusehen. Sie ist strikt vertraulich zu behandeln.

PROBEZEIT

Um zu testen, ob Arbeitnehmer und Unternehmen zusammenpassen, wird bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters oft ein Probearbeitsverhältnis von gewöhnlich drei bis sechs Monaten vereinbart. In der Regel kann während der Probezeit das Arbeitsverhältnis leichter aufgelöst werden. Meist sind deshalb per Vertrag die Kündigungsfristen gekürzt.

RHETORISCHES GESCHICK

Ein Mitarbeiter ist in der Lage, ein Gespräch mit den Mitteln der Rede- und Vortragskunst auf ein Ziel hin zu steuern, zum Beispiel den Abschluss eines Vertrages.

RUHEZEIT

Nach der täglichen Arbeitszeit steht dem Arbeitnehmer grundsätzliche eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. Ausnahmen gibt es etwa im Krankenhausbetrieb, hier ist eine verkürzte Ruhezeit zulässig, wenn entsprechende Ausgleichszeiten geschaffen werden.

SABBATICAL

Das Sabbatical ist ein Modell für flexible Arbeitszeitgestaltung und wird auch als Sabbatjahr bezeichnet. Es ist dem Arbeitnehmer möglich, ein Jahr in Teilzeitarbeit tätig zu sein oder ein Jahr Auszeit zu nehmen. Mitarbeiter können sich durch Lohnverzicht und das Sammeln von Plusstunden, beispielsweise durch Überstunden, einen Freizeitanspruch aufbauen. Dieser kann dann an einem Stück genommen werden. Während der gesamten Zeit bleibt dabei das Einkommen konstant. Einen gesetzlichen Anspruch auf das Sabbatjahr gibt es jedoch nicht.

TEAMFÄHIGKEIT

Teamfähig zu sein bedeutet, dass ein Mitarbeiter in der Lage ist, eine Aufgabe in einer Arbeitsgruppe zu übernehmen – und auch Hilfe einfordert, wenn er sie für eine Aufgabe benötigt. Wer teamfähig ist, ist zugleich kommunikativ und unterhält sich auch mal über andere Themen als das Projekt.

ÜBERDURCHSCHNITTLICHES

ENGAGEMENT

Im einfachsten, Fall heißt das, formal länger zu arbeiten als es in der Regelzeit vorgegeben ist. Darüber hinaus geht es qualitativ darum, überdurchschnittliche Ergebnisse zu erzielen. Dabei sollte ein Mitarbeiter darauf achten, je nach Unternehmen und Abteilung, gewisse Obergrenzen nicht zu überschreiten. Sonst ist er schnell als Streber verschrien.

ZULAGE

Zulagen gehören zu den Gratifikationen. Unter Gratifikation versteht man eine meist vertraglich oder durch Betriebsvereinbarung festgelegte Zuwendung zum regelmäßigen Lohn oder Gehalt, zum Beispiel ein Weihnachtsgeld oder einen Bonus. Die Gratifikation unterliegt der Lohnsteuer. Die Verpflichtung, eine Gratifikation zu zahlen, kann sich auch aus „betrieblicher Übung“ ergeben, das heißt, wenn vorbehaltslos mehrfach eine Gratifikation gewährt wurde.

Aufgezeichnet von Marion Hartig, Mitarbeit: Thorben Bardowicks, Kienbaum Berlin

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