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Karriere-Frage...: ... an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Im Urlaub krank – was ist zu tun?

Ich werde nächste Woche meinen Jahresurlaub antreten und für drei Wochen nach Spanien reisen. Was muss ich eigentlich beachten, wenn ich im Urlaub krank werde?

Grundsätzlich gilt: Beschäftigte, die in Folge einer Erkrankung nicht in der Lage sind, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Damit der Anspruch entsteht, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach Paragraph 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die Arbeitsunfähigkeit aber mitteilen. Darüber hinaus muss nach Ablauf von drei Kalendertagen (also am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit) die Arbeitsunfähigkeit und wie lange sie voraussichtlich dauert, durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage dieser Bescheinigung auch früher zu verlangen.

Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub krank, so bestehen grundsätzlich die gleichen Pflichten. Der Beschäftigte hat, genau wie bei einer Erkrankung außerhalb des Urlaubs, dem Arbeitgeber unverzüglich die Krankheit anzuzeigen, wenn er nicht will, dass die Krankheitstage auf den Urlaub angerechnet werden. Statt des Urlaubsentgelts erhält der Arbeitnehmer dann Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn er sich nicht zu Hause aufhält, muss er außerdem seine Anschrift angeben. Die Mitteilung kann per Telefon, per Fax oder E-Mail erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass sie rechtzeitig und tatsächlich zur Kenntnis genommen werden kann. Deshalb wird eine briefliche Mitteilung in aller Regel nicht geeignet sein. Die Kosten für die Mitteilung an den Arbeitgeber (beispielsweise für ein Telegramm, Fax oder Telefongebühren) hat der Arbeitgeber zu tragen.

Bei einer Erkrankung im Ausland besteht, soweit der Beschäftigte Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, außerdem die Verpflichtung, auch gegenüber der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden. Kehrt der Beschäftigte während der Krankheit nach Hause zurück, muss er dies ebenfalls sofort Arbeitgeber und Krankenkasse mitteilen.

Soweit der Besuch eines Arztes notwendig ist oder wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert und deshalb die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt nachgewiesen werden muss, hat die vom ausländischen Arzt ausgestellte Bescheinigung grundsätzlich den gleichen Beweiswert wie die Bescheinigung eines deutschen Arztes. Muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersetzt werden, hat das ebenfalls der Arbeitgeber zu bezahlen. Foto: Repro

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