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Karrierefrage: An Klaus Pohl Bundesagentur für Arbeit

Ich bin Sachbearbeiterin und habe wegen meines Kindes eine Arbeitspause eingelegt. In Kürze laufen nun meine zwölfmonatige Elternzeit und das Elterngeld aus. Bei meinem alten Arbeitgeber werde ich aber nicht mehr anfangen können, die Firma schließt. Habe ich nach Ende der Elternzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich bekommen Sie Arbeitslosengeld (Alg), wenn Sie unter anderem in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig tätig waren und in der Lage sind, zu marktüblichen Arbeitszeiten mindestens 15 Stunden pro Woche versicherungspflichtig zu arbeiten. Dabei muss die Betreuung des Kindes sichergestellt sein.

Auch die Zeiten für die Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gelten als versicherungspflichtig – sofern Sie unmittelbar vor der Kinderbetreuungszeit versicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld I bezogen haben. Ihr Anspruch bleibt dann über die Elternzeit hinaus bestehen. Unter diesen Voraussetzungen werden auch Zeiten, in denen Sie Mutterschaftsgeld beziehen, als versicherungspflichtig anerkannt. Neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld entstehen hingegen nur dann, wenn Sie während der Kindererziehung kein Arbeitslosengeld I erhalten haben.

Wie hoch das Arbeitslosengeld I nach der Kindererziehung ausfällt, hängt in der Regel vom letzten erzielten Arbeitsentgelt ab. Das gilt aber nur, wenn Sie nachweisen können, dass Sie in den letzten beiden Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens fünf Monate versicherungspflichtig tätig waren. Ist das nicht der Fall, wird das Arbeitslosengeld auf der Basis einer gesetzlich festgelegten Arbeitsentgeltstufe berechnet, abhängig von Ihrer Qualifikation und dem für Sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich auch nach der Bereitschaft, in Zukunft wieder Vollzeit zu arbeiten. Wenn Sie „nur“ an einer Teilzeitbeschäftigung interessiert sind, vermindert das entsprechend das erzielbare Arbeitsentgelt und damit die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach den nachgewiesenen Beitragszeiten zur Arbeitslosenversicherung in den drei Jahren, bevor Sie sich arbeitslos gemeldet haben. Zwölf Monate Beitragszeiten begründen eine Anspruchsdauer von sechs Monaten, 16 Monate eine Dauer von acht Monaten, 20 Monate eine Anspruchsdauer von zehn Monaten und 24 Monate eine Anspruchsdauer von zwölf Monaten.

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Klaus Pohl

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