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Karrierefrage: Gilt für Teilzeit ein neuer Vertrag?

Christoph Abeln, Fachanwalt für Arbeitsrecht, antwortet auf Leserfragen

Nach einem Jahr Elternzeit möchte ich nun mit 20 Stunden pro Woche in meinen alten Beruf zurückkehren. Mein derzeitiger Arbeitsvertrag ist unbefristet und enthält 40 Stunden pro Woche. Die Zusage zu den 20 Stunden habe ich bereits erhalten – nun meine Frage: Ist mein Arbeitgeber gezwungen mir 50 Prozent meines bisherigen Bruttolohnes zu zahlen oder habe ich mich damit für einen komplett neuen Arbeitsvertrag entschieden, wo ich auch das Gehalt neu verhandeln muss?

Mit dem 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Verkürzung Ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Wird eine Arbeitsleistung in einer kürzeren Arbeitszeit erbracht, als sie von vergleichbaren Arbeitnehmern geleistet wird, spricht man von Teilzeitarbeit im Sinne des TzBfG.

Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht nach sechsmonatiger Beschäftigung in jedem Betrieb mit mindestens 15 Arbeitnehmern. Den Wunsch nach Teilzeitarbeit muss der Mitarbeiter drei Monate im Voraus beim Arbeitgeber anmelden. Warum er beruflich kürzer treten will, bedarf keiner Begründung.

Unabhängig von der Frage der Elternzeit muss der Wechsel von Vollzeit in Teilzeit nicht unbedingt mit der Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrages verbunden werden. Vielmehr genügt es, dass eine schriftliche Vereinbarung als Nachtrag zum ursprünglichen Vertrag getroffen wird, die bestimmt, wie viele Stunden der Arbeitnehmer künftig arbeiten soll und wie die Vergütung für diese Arbeitsleistung aussieht.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Paragraf 4 und 5 TzBfG ausdrücklich ein Benachteiligungs- beziehungsweise Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten geregelt ist. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer wegen des Wechsels in die Teilzeittätigkeit nicht benachteiligt werden darf. Der Arbeitnehmer darf also auch in der Vergütung nicht schlechter stehen, wie vergleichbare Mitarbeiter mit einer Vollzeitstelle oder im Vergleich zu der Vergütung, die der Arbeitnehmer zuvor in Vollzeit bekommen hat. Die Vergütung muss also stets im Verhältnis zur Verringerung der Arbeitszeit angepasst werden.

Es besteht seitens des Arbeitnehmers nicht die Verpflichtung, einen neuen Arbeitsvertrag zu gänzlich geänderten Bedingungen zu unterschreiben.

Sofern der Arbeitnehmer fristgerecht einen Antrag auf Teilzeittätigkeit gestellt hat und der Arbeitgeber diesen Antrag genehmigt oder zumindest nicht innerhalb von einem Monat vor Aufnahme der Teilzeittätigkeit die Zustimmung verweigert hat, besteht ein Arbeitsverhältnis auf Teilzeit. Foto: Promo

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