zum Hauptinhalt

Karrierefrage: Schützt Verzicht auf Probezeit vor Kündigung?

Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim DGB, erläutert, ob der Verzicht auf die Probezeit vor einer Kündigung schützt.

Ich bin Vertriebsexperte und trete bald eine neue Stelle an. Der Arbeitsvertrag ist aber noch nicht unterzeichnet und ich kann die Gestaltung noch beeinflussen. Jetzt habe ich gehört, dass ein Verzicht auf die Probezeit vor einer vorzeitigen Kündigung schützt. Stimmt das?

Es gibt zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Vereinbarung einer Probezeit. Doch man findet dazu eine Vorschrift in den Regeln zur Kündigungsfrist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Paragraf 622. Laut Absatz 3 gilt, dass die vereinbarte Probezeit längstens sechs Monate dauern darf und die Kündigungsfrist in dieser Zeit mindestens zwei Wochen betragen muss. Das bedeutet auch: Das Gesetz unterstellt die Möglichkeit, eine Probezeit zu vereinbaren.

Mit der vertraglichen Vereinbarung einer Probezeit ändert sich aber nur die Dauer der Kündigungsfrist. Sie beträgt dann nicht mehr vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, so wie es in Absatz 1 des oben genannten Paragrafen grundsätzlich festgelegt ist, sondern nur noch zwei Wochen.

Auswirkungen auf den Schutz vor einer Kündigung ohne Begründung hat diese Vorschrift aber nicht. Dieser Schutz ist geregelt in Paragraf 1, Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes. Danach ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das mindestens sechs Monate bestanden hat, unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Das heißt, dass Kündigungsschutz erst nach Ablauf von sechs Monaten besteht – egal, ob eine Probezeit vereinbart ist oder nicht.

Sie könnten nur versuchen, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass das Kündigungsschutzgesetz sofort gilt. Das wäre aber sehr ungewöhnlich. Über die Kündigungsfristen hinaus wirkt sich die Vereinbarung einer Probezeit nicht auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses aus.

Allerdings gibt es Tarifverträge oder einzelvertragliche Vereinbarungen, aus denen hervorgeht, dass während der Einarbeitungszeit (die nicht identisch sein muss mit einer Probezeit), eine geringere Vergütung gezahlt wird. Zudem ist in Paragraf 4 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach sechsmonatigem Arbeitsverhältnis erworben wird. Das heißt aber nicht, dass Sie in den ersten sechs Monaten keinen Urlaub nehmen dürfen. Nur über den gesamten Urlaubsanspruch können Sie erst nach sechs Monaten verfügen.

Auch andere Rechte, wie etwa das Recht auf Teilzeitbeschäftigung, setzen die bestimmte Dauer eines Arbeitsverhältnisses voraus. Insofern unterliegen die ersten Monate eines Beschäftigungsverhältnisses besonderen gesetzlichen Bestimmungen – ganz unabhängig von einer vereinbarten Probezeit. Foto: Promo

– Haben Sie auch eine Frage?

Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false