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Pendlerpauschale: Es gibt Geld vom Staat zurück

Pendlerpauschale auch für Fahrt zur Fortbildung

Herr Wawro, nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts gilt wieder die Pendlerpauschale – und das sogar rückwirkend bis Januar 2007. Unter welchen Voraussetzungen gilt diese Pauschale auch für Fahrten zur Fortbildung?



Eine Fortbildung über einen längeren Zeitraum als drei Monate, die berufsbegleitend wahrgenommen wird, gilt nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts als zweite Arbeitsstätte. In diesem Urteil suchte ein technischer Angestellter neben dem Beruf an zwei Tagen wöchentlich eine Fortbildungsstätte auf und das etwa vier Jahre lang. Folglich war in dem entschiedenen Fall die Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzuwenden. Diese Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, beträgt 30 Cent für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeits- oder Fortbildungsplatz.

Gibt es noch andere Möglichkeiten, um Fahrten zur Fortbildung von der Steuer abzusetzen?

Wenn Fortbildungsmaßnahmen kurzfristiger stattfinden, zum Beispiel 14 Tage durchgehend oder zwei Monate lang wöchentlich an drei Tagen, können die Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte mit 30 Cent für jeden tatsächlichen Kilometer – also für die Hin- und Rückfahrt – berücksichtigt werden.

Was muss man tun, um nach dem Karlsruher Urteil Geld vom Finanzamt zurück zu bekommen?

Die Entfernungspauschale war durch den Gesetzgeber derart gekürzt, dass sie nur ab dem 21. Kilometer gelten sollte. Dem hat das Bundesverfassungsgericht Einhalt geboten und die gesetzliche Einschränkung als verfassungswidrig verurteilt. In den weitaus meisten Fällen, waren die Steuerbescheide in dieser Sache mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen und man muss nichts tun. Nur ein bisschen Geduld zeigen, die Finanzämter werden bis zum Ablauf des ersten Quartals 2009 die Steuerbescheide automatisch ändern und die Erstattungsbeträge überweisen.

Was ist mit denen, die in ihrer letzten Steuererklärung gefahrene Kilometer und Arbeitstage nicht angegeben haben?

In diesen Fällen hängt es grundsätzlich davon ab, ob der Steuerbescheid schon bestandskräftig geworden ist – ein Monat nach Bescheiderteilung – oder ob er eventuell unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß Paragraph 164 Abgabenordnung steht. Ein solcher Vermerk ist in der Regel am Anfang des Steuerbescheides zu finden, während Vorläufigkeitsvermerke nach Paragraph 165 Abgabenordnung hinten im Erläuterungsteil zu finden sind. Hier gilt es, dem Finanzamt schnellstens die Angaben nachzureichen. Das geht mit einem einfachen Brief, per Telefax und neuerdings sogar per E-Mail. Politiker haben sich geäußert, dass man in jedem Fall Abhilfe schaffen möchte. Das allerdings bedarf noch einer ausdrücklichen Regelung.

Wolfgang Wawro ist Steuerberater und Präsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg.

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