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Wirtschaft: Kinderpflege-Krankengeld: Arbeitgeber oder Krankenkasse zahlen bis zu zwei Monate Unterstützung

Welche Eltern haben das noch nicht erlebt: Ihr Kind kann morgens nicht zur Schule oder in den Kindergarten gehen, weil es mit hohem Fieber aufgewacht ist. Mutter und Vater, beide berufstätig, sprechen sich ab, dass die Mutter bei dem Kind bleibt.

Welche Eltern haben das noch nicht erlebt: Ihr Kind kann morgens nicht zur Schule oder in den Kindergarten gehen, weil es mit hohem Fieber aufgewacht ist. Mutter und Vater, beide berufstätig, sprechen sich ab, dass die Mutter bei dem Kind bleibt. Zwei Monate später eine ähnliche Situation. Diesmal bleibt der Papa zu Hause.

Sowohl die Mutter als auch der Vater können für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind, das wegen einer Krankheit nicht allein sein kann und noch nicht zwölf Jahre alt ist, bis zu zehn Tage zu Hause bleiben. Das macht bei beiderseits erwerbstätigen Eltern 20 Tage pro Kind aus. Für zwei Kinder stehen zweimal 20 Tage zu, ab drei Kindern zweimal 25 Tage pro Jahr.

Und damit Alleinerziehende nicht im Nachteil sind, bestimmt das Gesetz, dass sie wie ein Ehepaar behandelt werden - jedenfalls mit Blick auf das "Kinderpflegekrankengeld". Im Klartext: Eine alleinstehende Mutter mit zwei Kindern kann bis zu 40 Arbeitstage bezahlt zu Hause bleiben; hat sie drei Kinder, dann sind es 50 Tage - glatte zwei Monate. Immer unterstellt, dass die Kleinen so lange die elterliche Fürsorge benötigen - und sonst niemand im Haushalt ist, der dies übernehmen könnte, wie zum Beispiel die Großmutter.

Und wer bezahlt das "Kinderpflegekrankengeld"? Die Krankenkasse, also die AOK, die Ersatzkasse, die Betriebs- oder Innungskrankenkasse. Und zwar in Höhe von 70 Prozent des vorherigen Bruttoverdienstes, begrenzt auf 90 Prozent vom "Netto". Doch aufgepasst: Zuvor lohnt ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag. Sofern darin nämlich nicht ausdrücklich geschrieben steht, dass in Fällen der Betreuung von kranken Kindern der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt nicht fortzuzahlen hat, ist es Aufgabe des Unternehmens.

Besonders bedeutsam ist die Regelung, nach der der Arbeitgeber vor der Krankenkasse leistungspflichtig ist, für privat Versicherte. Da ihre Versicherungsverträge in keinem Fall "Kinderpflegekrankengeld" vorsehen, sind sie allein auf Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber angewiesen - wenn nicht per Vertrag (siehe oben) ausdrücklich ausgeschlossen. Die Arbeitgeberzahlung steht - im Gegensatz zur abgespeckten Krankenkassenleistung - zu 100 Prozent zu; also genau so, als wenn der Arbeitnehmer krank wäre und deshalb nicht arbeiten könnte. Und die Begrenzung auf zwölf Jahre ist für Arbeitgeber im Gesetz ebenfalls nicht vorgesehen. Muss aber der Arbeitgeber den Verdienst weiterzahlen, dann ist die Krankenkasse insoweit aus dem Schneider.

Ist der Chef nicht verpflichtet, Geld für solche Arbeitsausfälle zu zahlen, dann hat er aber die Pflicht, die Mutter (beziehungsweise den Vater) unbezahlt freizustellen. Das Finanzielle übernimmt dann - siehe oben - die Krankenkasse der beiden. Noch etwas ist wichtig: Auch die Arbeitsämter zahlen Kinderpflegekrankengeld (ohne Anrechnung auf den Gesamtanspruch), wenn ein Arbeitsloser wegen der Erkrankung eines (unter 12 Jahre alten) Kindes nicht auf Stellensuche gehen kann.

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