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Wirtschaft: Krankenkassen sind keine Verpflichtung auf Lebenszeit

Spätestens am 30.September 1998 muß die Kündigung bei der Krankenkasse eingegangen sein, wenn gesetzlich Krankenpflichtversicherte zum 1.

Spätestens am 30.September 1998 muß die Kündigung bei der Krankenkasse eingegangen sein, wenn gesetzlich Krankenpflichtversicherte zum 1.Januar 1999 zu einer anderen Krankenkasse wechseln wollen.Ein früherer Termin steht freiwillig Versicherten und solchen Pflichtversicherten zu, deren Krankenkasse die Beiträge erhöht oder Leistungen "verändert" hat.

Alle gesetzlich Krankenversicherten können zwischen der AOK und den Ersatzkassen an ihrem Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.Einer Betriebskrankenkasse können auch Firmenfremde beitreten, wenn sie sich "geöffnet" hat.Entsprechendes gilt für Innungskrankenkassen.

Schließlich ist die AOK, Ersatz-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse unabhängig vom Beschäftigungs- oder Wohnort auch dann wählbar, wenn dort der Ehegatte versichert ist.Studenten können zusätzlich die AOK oder auch eine Ersatzkasse am Studienort wählen.Und für Rentner gilt, daß die Kasse eines Elternteils gewählt werden kann, was nicht nur für Halbwaisenrentner gilt.Auch für die übrigen Rentner besteht die Chance, durch einen Wechsel der Krankenkasse Geld zu sparen.Erst zur Jahresmitte 1997 sind sie den übrigen Mitgliedern gleichgestellt worden und zahlen nunmehr Beiträge entsprechend dem bei ihrer Krankenkasse geltenden Beitragssatz; vorher war der Durchschnittssatz maßgebend.Das kann - je nach Krankenkasse, der sie angehören - ein paar Zehnmarkscheine pro Monat ausmachen.

Grundsätzlich nicht wählbar sind die Bundesknappschaft, die Seekrankenkasse sowie die landwirtschaftlichen Krankenkassen.Diese Versicherer bleiben allein für Bergleute, Seeleute und Landwirte zuständig, die ihrerseits zu keiner anderen Krankenkasse wechseln dürfen.

Für Versicherungspflichtige bleibt die neue Krankenkasse mindestens zwölf Monate zuständig, es sei denn, es beginnt - etwa wegen eines Arbeitsplatzwechsels oder weil sie arbeitslos werden - eine neue Mitgliedschaft; dann kann eher wieder eine andere Krankenkasse ausgesucht werden.Auch bei Beitrags- und Leistungsänderungen kann "außer der Reihe" die Krankenkasse verlassen werden.Beispiel: Eine Krankenkasse erhöht die Beiträge zum 1.Januar 1999.

Pflichtversicherte dürfen spätestens am 31.Januar 1999 zum 28.Februar 1999 kündigen.Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können grundsätzlich mit zweimonatiger Frist ihre Krankenkasse wechseln.Beispiel: Kündigung spätestens am 31.Oktober 1998 zum 31.Dezember 1998.Aber auch sie haben ein sofortiges Kündigungsrecht, wenn sie versicherungspflichtig werden, zum Beispiel durch Arbeitslosigkeit.

Wer einer teuren Krankenkasse angehört - die Spanne reicht von 11,9 Prozent bis gut 14 Prozent - für den genügt es zunächst, die Kündigungsfrist per 30.September 1998 einzuhalten.In den restlichen drei Monaten des Jahres kann dann in aller Ruhe die neue Krankenkasse gewählt werden.War die Suche erfolglos, etwa weil die günstigere Kasse "zu weit weg" ist und man sich nicht nur auf die postalische oder telefonische Betreuung verlassen will, so kann die Kündigung wieder rückgängig gemacht werden; entweder ausdrücklich durch eine schriftliche Rücknahme - eventuell ein Einschreiben mit Rückschein - oder indem einfach keine neue Krankenkasse bis zum Ende der Kündigungsfrist gewählt wird.

Zwei Krankenkassenverbände haben für diese Fragen Servicetelefone und/oder -faxe eingerichtet, die unter den folgenden Rufnummern zu erreichen sind

BKK-Bundesverband Tel.-Nr.: 0180/28228 - Fax-Nr.: 0201/1791010 - sowie für Internet-Nutzer: www.bkk.de.Der IKK-Bundesverband steht unter der Telefonnummer: 0130/7474 für Fragen zur Verfügung.

WOLFGANG BÜSER

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