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Wirtschaft: Mehr Rechte für Flugpassagiere

Eine neue EU-Richtlinie garantiert Schadenersatz bei Verspätung, Überbuchung und Komplettausfall

Überbuchungen sind bei Flügen gang und gäbe. „Denied boarding“ heißt es dann am Flughafen, und der Passagier bleibt trotz gültigen Tickets am Boden. Schätzungen zufolge werden in der Europäischen Union (EU) jährlich 250000 Fluggäste abgewiesen. Fluggesellschaften kalkulieren mit fernbleibenden Passagieren und verkaufen mehr Plätze als tatsächlich vorhanden sind, um so eine optimale Auslastung zu erreichen. Dieser Praxis schiebt die EU jetzt einen Riegel vor.

Am Donnerstag tritt eine neue Verordnung in Kraft, die Passagieren Hunderte Euro Schadenersatz bei überbuchten oder annullierten Flügen sowie mehr Service bei Verspätungen verspricht. Das gilt für Fluggäste, die entweder von einem Flughafen in der EU starten oder aus einem Drittland mit einer EU-Fluggesellschaft einreisen. Zwar verpflichtet die EU schon seit dem Jahr 1991 Fluggesellschaften zur Entschädigung gestrandeter Passagiere. Doch die neuen Ausgleichszahlungen sind höher und die Verordnung umfassender: Erstmals schließt sie auch Charterflüge ein.

Auch international gelten für Flugreisende neue Schadenersatzregeln. Mitte vergangenen Jahres löste das Montrealer Übereinkommen das Warschauer Abkommen ab, das aus dem Jahr 1929 stammt. Dadurch verbesserten sich die Rechte der Flugreisenden erheblich bei Unfällen, Verspätungen und Gepäckverlust. Die neuen Regeln gelten für alle Flüge – also für Linien- und Charterverbindungen.

Trotz der neuen EU-Richtlinie rechnen Fluggesellschaften nicht mit Preiserhöhungen. „Überbuchungen sind bei uns technisch nicht möglich“, sagt Herbert Euler, Sprecher der Europäischen Vereinigung der Billigflieger (Elfaa). Deshalb führe die neue Richtlinie nicht zu höheren Kosten. Auch bei der Lufthansa, die ihre Linienflüge regelmäßig überbucht, gibt man sich gelassen: „Wir haben bei Verspätungen oder Überbuchung schon immer höhere Entschädigungen gezahlt oder mehr Gutscheine verteilt als vorgeschrieben“, betont eine Sprecherin.

Hier nun die neuen Regeln im Einzelnen:

Überbuchung: Wer wegen Überbuchung auf einem Flughafen strandet, dem stehen je nach Länge der Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung zu, das ist vier mal mehr als bisher. Der finanzielle Ausgleich beträgt bei Flugstrecken bis 1500 Kilometer 250 Euro, bei Strecken zwischen 1500 und 3500 Kilometern sind es 400 Euro und bei allen weiteren Flügen 600 Euro. Ausgleichszahlungen werden auch bei Annullierungen fällig, wenn die Fluglinie sie verschuldet hat – es sei denn, sie hat dies mindestens zwei Wochen vorher angekündigt oder Alternativflüge angeboten.

Freiwillige vor: Die Fluggesellschaften sind jetzt dazu verpflichtet, nach Freiwilligen zu suchen, die vom Flug zurücktreten, so dass andere Passagiere nicht gegen ihren Willen zurückbleiben müssen. Nicht beförderte Fluggäste haben die Wahl, sich auf einen anderen Flug umbuchen oder sich ihr Ticket erstatten zu lassen. Zudem haben sie Anrecht auf eine Mahlzeit und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel sowie auf zwei Telefonate (bisher nur eines).

Verspätung: Verschiebt sich der Start je nach Flugstrecke um zwei, drei oder vier Stunden, müssen den Reisenden Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Telex, Fax oder E-Mails unentgeltlich angeboten werden. Bei Verspätungen von mindestens fünf Stunden können die Fluggäste die vollständige Erstattung ihres Tickets verlangen. Gegebenenfalls muss die Airline für einen Rückflug sorgen. Startet der Jet erst am nächsten Tag, haben die Fluglinien auch die Hotel- und Taxikosten zu zahlen. Airlines müssen für solche Ausgaben bis zu einer Summe von 5117 Euro aufkommen, wenn keine höhere Gewalt, etwa eine Naturkatastrophe, die Ursache für die Verspätung war. Allerdings müssen Flugreisende nachweisen, dass ein Hotel schon gebucht war oder eine Sitzung nicht verschoben werden konnte.

Koffer weg: Sind die Koffer weg, kann man Schadenersatz fordern. Bisher speisten die Airlines Kunden mit maximal 27,35 Euro pro Kilo Gepäck ab – und zwar unabhängig davon, was im verlorenen Koffer steckte. Da Passagiere in der Regel nur 20 Kilogramm mitnehmen dürfen, waren es höchstens 547 Euro. Mit dem Montrealer Abkommen ist die von der Airline zu zahlende Höchstgrenze unabhängig vom Gewicht. Fluggesellschaften müssen Schäden bis zu einer Summe von 1233 Euro ersetzen. Die Höchstgrenze hat sich somit mehr als verdoppelt. Die Airline berechnet die Entschädigungssumme nun aufgrund der Angaben des Kunden, was in den betroffenen Koffern enthalten war. Schadenersatz für Ersatzkleidung und Toilettenartikel wird auch fällig, wenn die Fluggesellschaft das Gepäck wenige Tage später nachliefert.

Personenschäden: Bis Mitte 2004 gab es auch bei Unfällen eine Haftungsgrenze von 27354 Euro pro Passagier. Jetzt haftet die Airline unbegrenzt, wenn sie den Schaden verschuldet hat. Eine weitere Verbesserung: Bis zu einem Schaden von 123000 Euro ist es sogar unerheblich, ob die Luftfahrtgesellschaft ein Verschulden trifft.

Tanja Kewes

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