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Wirtschaft: Nach der Scheidung die Versicherung neu ordnen

RATGEBER: SCHEIDUNGSRECHT - Nach dem Auszug des Lebenspartners müssen oft neue Policen herVON HELMUT ZERMINDer "Bund fürs Leben" dauert heute oft nicht mehr ein Leben lang.Über 130 000 Ehen werden hierzulande jährlich geschieden.

RATGEBER: SCHEIDUNGSRECHT - Nach dem Auszug des Lebenspartners müssen oft neue Policen herVON HELMUT ZERMIN

Der "Bund fürs Leben" dauert heute oft nicht mehr ein Leben lang.Über 130 000 Ehen werden hierzulande jährlich geschieden.Hinzu kommt die nicht erfaßte Zahl derer, die sich nach einem Zusammenleben ohne Trauschein wieder trennen.Nach der zerbrochenen Beziehung müssen Betroffene auch ihre Versicherungspolicen neu ordnen. Zunächst einmal muß nach einer Scheidung die gesetzliche Krankenversicherung angepaßt werden.Wichtig ist das für den nichtberufstätigen Partner, der bisher kostenlos bei der Krankenkasse des Ehepartners mitversichert war.Er oder sie muß sich spätestens drei Monate nach der rechtskräftigen Scheidung selbst krankenversichern.Wer diese Frist versäumt, muß hinterher Arztbesuche, Medikamente und sonstige medizinische Leistungen selbst bezahlen.Aufgepaßt heißt es auch bei der Privathaftpflichtpolice: Sie gilt nach der Scheidung nur noch für die Person, auf deren Namen die Police abgeschlossen wurde.Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils genießt allerdings auch der andere Ehepartner unentgeltlich Versicherungsschutz.Der Ehepartner, der bisher ohne Extrabeitrag mitversichert war, muß nach der Scheidung eine eigene Police abschließen.Bislang mitversicherte Kinder bleiben bis zum Ende ihrer Berufsausbildung oder des Studiums nach der Scheidung unabhängig davon, wer das Sorgerecht hat, weiterhin beim Versicherungsnehmer mitversichert.Eine bloße Trennung der Partner ohne Scheidung ändert nichts am Versicherungsschutz.Aber bei einer Trennung von Paaren ohne Trauschein muß einer der Partner einen neuen Vertrag abschließen, wenn beide Partner vor der Lebensgemeinschaft eine Police abgeschlossen haben. Neu geordnet werden muß auch die Hausratpolice.Denn nach den Versicherungsbedingungen VHB 74 und VHB 84, die älteren Policen zugrunde liegen, ist nur die in der Police genannte Wohnung des Versicherungsnehmers versichert.Folgen ergeben sich bei Scheidung oder Trennung schon dann, wenn der versicherte Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.Dann nimmt er den Schutz mit.Der zurückbleibende Partner muß daher direkt eine neue Police abschließen.Für die Versicherer gilt schon die polizeiliche Meldung unter neuer Adresse als Beweis für dessen Entscheidung nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückzukehren.Zieht dagegen der nicht versicherte Partner aus der Ehewohnung aus, braucht auch er eine neue Police.Anders sieht das allerdings bei neueren Policen, denen die Versicherungsbedingungen VHB 92 zugrunde liegen aus.Danach besteht der Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers und der zurückbleibende Ehepartner sollte spätestens dann eine neue Police abschließen. Scheidungsfolgen betroffen meist auch den Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz- sowie den Grundstücks- und Mietrechtsschutz.Alle diese Policen schützen die Ehepartner bis zur Rechtskraft der Scheidung, also auch während der Zeit, in der die Eheleute möglicherweise getrennt leben.Danach ist nur noch der Versicherungsnehmer geschützt.Auch hier muß sich der Partner der zuvor im Familienvertrag des Ex-Gatten mitversichert war, nach der Scheidung selbst um den Versicherungsschutz kümmern.Wie bei der Privathaftpflichtpolice endet der Versicherungsschutz für den Mitversicherten mit dem Tag der Scheidung, also mit der richterlichen Bestätigung der Trennung.Minderjährige Kinder und nicht berufstätige Kinder bis zum 25 Lebensjahr bleiben allerdings beim versicherten Ehegatten weiterversichert. Bei allen Personenversicherungen, bei denen Sparguthaben angesammelt werden, wird nach einer Scheidung der sogenannte Zugewinnausgleich wirksam.Dazu gehören z.B.Kapital-Lebensversicherung und private Rentenversicherungen.Beim Zugewinnausgleich werden die Vermögenswerte bilanziert und das Vermögen am Ende der Ehe vom Vermögen am Anfang der Ehe abgezogen und das Ergebnis geteilt.Meist ist bei Kapital-Lebensversicherungen der Ehe- oder Lebenspartner Bezugsberechtigter bei vorzeitigem Tod.Nach einer Scheidung oder Trennung bleibt es dem Versicherungsnehmer, also dem eigentlichen Vertragspartner der Gesellschaft, überlassen, ob er dieses Bezugsrecht bestehen läßt oder auf eine andere Person zum Beispiel einem neuen Lebenspartner oder die Kinder überträgt.Ein kurzer Brief an die Gesellschaft genügt dazu.Allerdings muß es sich dabei immer um ein widerrufliches Bezugsrecht handeln.Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht muß der bisherige Bezugsberechtige, also der Lebens- oder Ehepartner, zustimmen.Und das ist in der Regel nicht ohne finanziellen Ausgleich möglich.Eine Auflösung der Police bei Trennung und Scheidung bringt immer finanzielle Nachteile mit sich. Meist ist aber auch bei Risiko-Lebensversicherungen der Ehepartner Bezugsberechtigter bei Tod.Normalerweise wird auch hier nach eine Scheidung der Ehepartner als Bezugsberechtigter zugunsten der Kinder oder einer anderen Person gestrichen.

HELMUT ZERMIN

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