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Wirtschaft: Neues Kaufrecht: "Ist die Reparatur sinnlos, können Sie gleich mindern"

Helke Heidemann-Peuser leitet das Referat Wirtschaftsrecht beim Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Seit Jahresanfang können Kunden fehlerhafte Waren noch zwei Jahre nach dem Kauf reklamieren.

Helke Heidemann-Peuser leitet das Referat Wirtschaftsrecht beim Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.

Seit Jahresanfang können Kunden fehlerhafte Waren noch zwei Jahre nach dem Kauf reklamieren. Muss der Handel jetzt mit einer Flut von Reklamationen rechnen?

Nein, warum denn? Gewährleistungsansprüche gibt es doch nur für defekte Waren. Und es ist doch nicht so, dass mit dem Jahreswechsel plötzlich die Produkte schlechter geworden sind. Die Kunden haben jetzt einfach mehr Zeit, Mängel zu reklamieren.

Also ändert sich durch die neue Zwei-Jahres-Frist nichts Wesentliches für die Käufer?

Doch. Die neue Frist ist schon eine wesentliche Verbesserung. Immerhin ist sie vier Mal so lang wie früher. In England oder Finnland gelten aber noch viel längere Fristen. Dort kann man bis zu sechs beziehungsweise zehn Jahre lang Produktfehler rügen.

Wie kann ich denn zwei Jahre nach dem Kauf beweisen, dass die Löcher in meinem Pullover nicht durch normalen Verschleiß entstanden sind, sondern von Anfang an vorhanden waren?

Das ist natürlich schwierig. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf gilt zugunsten der Verbraucher eine Beweislastumkehr, das heißt der Verkäufer muss beweisen, dass der Pullover beim Kauf in tadelloser Qualität war. Danach trifft den Kunden die Beweislast. Bei Waren des täglichen Lebens können Reklamationen nach dem ersten Halbjahr daher wirklich problematisch werden. Einfacher ist die Lage dagegen bei Produkten, die man nicht sofort in Gebrauch nimmt, zum Beispiel Skiern. Außerdem ist es beruhigend, wenn man die zwei Nachbesserungsversuche, die dem Händler zustehen, in Ruhe abwarten kann, ohne befürchten zu müssen, die Gewährleistungsfrist zu verpassen.

Muss man dem Verkäufer immer zwei Reparaturversuche einräumen?

Nein. Die zwei Nachbesserungsversuche stellen nur eine Faustregel dar. Wenn klar ist, dass eine Reparatur sinnlos ist, kann man auch sofort einen Preisnachlass verlangen oder vom Kauf zurücktreten.

Viele Händler und Hersteller bieten zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen freiwillige Garantien, die über ein oder zwei Jahre laufen. Braucht man die noch?

Diese Garantien wird es auch in Zukunft geben. Allerdings müssen sie dann natürlich etwas bieten, was über die gesetzlichen Ansprüche hinaus geht. Etwa die Möglichkeit, einen in München gekauften Fotoapparat bei einem Händler in Berlin zur Reparatur zu geben.

Was sollten Verbraucher, die jetzt einkaufen gehen, beachten?

Bewahren Sie Ihre Kaufbelege jetzt zwei Jahre lang auf. Aber warten Sie mit der Reklamation nicht unnötig lang. Obwohl Sie zwei Jahre lang Zeit haben, sollten Sie Fehler immer sofort rügen.

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