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Kontoauszüge unter einer Lupe.

© dpa

Pfändungskonto: Gericht kippt Zusatzgebühren für Überschuldete

Banken müssen überschuldeten Verbrauchern ein Pfändungsschutz-Konto anbieten - und dürfen dafür nicht mehr Gebühren verlangen als für ein Girokonto. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat zum wiederholten Male Bankgebühren gekippt. Der aktuelle Fall betrifft sogenannte Pfändungsschutzkonten, kurz P-Konten genannt. Wer sein Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto umwandeln muss, darf nicht mit zusätzlichen Gebühren für die Kontoführung belastet werden. Mit dem Urteil vom Dienstag wurde eine Preisklausel der Deutschen Bank für unwirksam erklärt. Die Bank darf Kunden, denen Kontopfändungen drohen, auch nicht automatisch den bisher geltenden Überziehungskredit und die Kreditkarte streichen. Diese muss die Bank vielmehr kündigen.

Mit der jüngsten Entscheidung hatte die Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen Erfolg. Die P-Konten wurden 2010 vom Gesetzgeber neu eingeführt. Finanziell angeschlagene Bankkunden, die von Pfändungen betroffen sind, sollen ihr Girokonto behalten und dieses in ein so genanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln können. Kontopfändungen sind dann nur bis zur Pfändungsgrenze möglich, und der Kunde kann über sein unpfändbares Existenzminimum weiter verfügen.

Einige Sparkassen und Banken verlangten in der Vergangenheit für solche P-Konten aber Zusatzgebühren, die deutlich über den normalen Kontoführungsgebühren eines Girokontos lagen. Das Gesetz sieht dagegen keine Extra-Gebühren vor. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin den Versuch, Kunden von der Eröffnung eines P-Kontos abzuschrecken und mahnte deshalb zahlreiche Kreditinstitute ab. So ging auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Deutsche Bank vor, die für P-Konten eine Monatsgebühr von 8,99 Euro erhebt. Bei einem üblichen Girokonto – mit mehr Leistungen – liegt der Monatspreis dagegen bei 4,99 Euro.

Der BGH entschied jetzt in letzter Instanz, dass die Führung eines P-Kontos der von normalen Girokonten vergleichbar sei und keine neue Hauptleistung oder Sonderleistung des Instituts darstelle. Die Bank müsse nur zusätzlich die Pfändungsfreibeträge beachten. Es benachteilige deshalb die Verbraucher unangemessen, wenn ihnen hierfür monatlich Zusatzgebühren in Rechnung gestellt würden. (Aktenzeichen: BGH XI ZR 260/12) Schon im November 2012 hatte der BGH die Zusatzgebühren einiger Sparkassen für P-Konten beanstandet.

Aber auch andere Gebühren sind den Banken in der Vergangenheit untersagt worden. So dürfen die Kreditinstitute keine Gebühren mehr verlangen, wenn ein Dauerauftrag oder eine Überweisung mangels Kontodeckung nicht durchgeführt werden kann. Denn hier wird die Bank im eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Verwaltungskosten, die im Eigeninteresse anfallen, können aber nicht auf den Kunden abgewälzt werden, entschied der BGH in mehreren Fällen. Auch für entsprechende Benachrichtigungen an den Kontoinhaber dürfen laut Urteil vom 13. Februar 2001 keine Gebühren erhoben werden.

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