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Wirtschaft: RATGEBER: DIE NEUE ERBSCHAFTSSTEUER (14)

Schenkung mit Auflagen senkt Steuerschuld Aber wer dem bisherigen Eigentümer ein Wohnrecht einräumt, bekommt die Steuern nur gestundetVON WOLFGANG BÜSERWer ein Grundstück geschenkt bekommt, sich aber gleichzeitig verpflichtet, dem bisherigen Eigentümer ein Nutzungsrecht einzuräumen, dem berechnet der Fiskus die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer wie folgt: Steuerwert der Zuwendung (= Grundstückswert) minus Kapitalwert des Nutzungsrechts = Bemessungsgrundlage. Diese Berechnungsweise gilt für alle Nutzungs- oder Duldungsauflagen, die aus dem zugewandten Vermögensgegenstand aufzubringen sind.

Schenkung mit Auflagen senkt Steuerschuld Aber wer dem bisherigen Eigentümer ein Wohnrecht einräumt, bekommt die Steuern nur gestundetVON WOLFGANG BÜSERWer ein Grundstück geschenkt bekommt, sich aber gleichzeitig verpflichtet, dem bisherigen Eigentümer ein Nutzungsrecht einzuräumen, dem berechnet der Fiskus die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer wie folgt: Steuerwert der Zuwendung (= Grundstückswert) minus Kapitalwert des Nutzungsrechts = Bemessungsgrundlage. Diese Berechnungsweise gilt für alle Nutzungs- oder Duldungsauflagen, die aus dem zugewandten Vermögensgegenstand aufzubringen sind.Es darf also kein eigener Aufwand entstehen.Dabei ist es gleichgültig, ob es sich bei der Auflage um ein dingliches Nutzungsrecht (Beispiel: Nießbrauch), um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Beispiel: ein Wohnrecht) oder um ein obligatorisches Nutzungsrecht handelt.Beispiel: Doris H.schenkt ihrer Tochter Silvia ein Zweifamilienhaus, dessen Steuerwert 600 000 DM beträgt.Im Vertrag wird vereinbart, daß Tochter Silvia ihrer Großmutter ein Wohnrecht an der Wohnung im ersten Obergeschoß auf Lebenszeit einräumt.Kapitalwert des Wohnrechts: 15 000 DM. Es liegt eine Schenkung unter Auflage vor.Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert von 600 000 DM um den Kapitalwert des Wohnrechts in Höhe von 150 000 DM zu kürzen.Es verbleibt eine Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer in Höhe von 450 000 DM.Davon ist der persönliche Freibetrag der Tochter in Höhe von 400 000 DM abzuziehen, so daß als steuerpflichtiger Erwerb 50 000 DM verbleiben.Davon sind 7 Prozent an Schenkungssteuer = 3500 DM zu zahlen. Wie sähe die Rechnung aus, wenn sich Doris selbst das Wohnrecht vorbehalten hätte? Dafür gilt eine Sonderregelung im Erbschaftssteuergesetz.Dort heißt es sinngemäß: Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker (oder seinem Ehegatten) zustehen oder das mit der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen zugunsten dieser Personen belastet ist, wird ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert.Die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfällt, ist bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden.Statt der zinslosen Stundung kann der Steuerpflichtige beantragen, die gestundete Steuer mit ihrem Barwert abzulösen. Die zinslos gestundete Steuer wird wie folgt berechnet: Grundstückswert des Zweifamilienhauses = 600 000 DM; persönlicher Freibetrag der Tochter: 400 000 DM; steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ohne Berücksichtigung des Wohnrechts = 200 000 DM; davon 11 Prozent Schenkungssteuer: 22 000 DM.Steuer für den Erwerb des Zweifamilienhauses unter Berücksichtigung des Kapitalwerts des Wohnrechts (siehe oben) 3500 DM, somit zinslos zu stunden: 22 000 minus 3500 DM = 18 500 DM.Die Steuer ist von Tochter Silvia erst dann zu zahlen, wenn das Wohnrecht - zum Beispiel durch den Tod der Mutter - wegfällt.

WOLFGANG BÜSER

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