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Recht und Steuern: Mehr als Lohn und Brot

Arbeitgeber sind für das Wohl ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Die Fürsorgepflicht reicht von gesunden Arbeitsbedingungen bis zum Schutz vor Mobbing.

Im vergangenen Jahr erschütterte eine Reihe von Selbstmorden die französischen Automobilkonzerne Renault und Peugeot: Mehrere Mitarbeiter nahmen sich das Leben, zwei davon sogar auf dem Gelände ihres Unternehmens. Abschiedsbriefe legten nahe, dass die Selbstmorde im Zusammenhang mit beruflicher Überlastung standen. In Deutschland gibt es zwar keine Statistik über berufsbedingte Suizide. Doch Stress und Existenzängste plagen auch hierzulande immer mehr Arbeitnehmer. Dabei ist das Wohlergehen der Beschäftigten nicht zuletzt „Chefsache“: Denn neben der Pflicht zur Lohnzahlung und zur Bereitstellung eines Arbeitsplatzes kennt das deutsche Recht auch eine weitreichende „Fürsorgepflicht des Arbeitgebers“.

Wichtige gesetzliche Grundlage dieser Verpflichtung ist Paragraf 241 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – eine allgemeine Vorschrift, die für alle Schuldverhältnisse und damit auch für das Arbeitsverhältnis gilt. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis nur unter Berücksichtigung der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers auszuüben. Weitere, sehr viel konkretere Regelungen sind zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder das Arbeitschutzgesetz. Einige dieser Gesetze werden wiederum durch Verordnungen wie die Arbeitsstättenverordnung oder die Bildschirmarbeitsverordnung ausgestaltet. Sie enthalten zum Beispiel messbare Vorgaben für die Qualität der Beleuchtung am Arbeitsplatz oder die Frequenz von Computermonitoren.

Neben vernünftigen Arbeitszeiten und gesunden Arbeitsbedingungen erstreckt sich die Fürsorgepflicht zum Beispiel auch darauf, für die persönlichen Sachen der Mitarbeiter sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten bereitzustellen. Geschieht dies nicht und werden Kleidungsstücke, Uhren oder Portemonnaies gestohlen, ist der Betrieb schadenersatzpflichtig.

Auch im Krankheitsfall muss der Arbeitgeber reagieren. Erscheint etwa ein Mitarbeiter trotz Krankschreibung zur Arbeit und hustet herum, wird der Chef dies in der Regel mit dem Rat quittieren, nach Hause zu gehen und das Bett zu hüten. „Wichtig ist aber nicht nur die Fürsorgepflicht gegenüber dem Erkrankten, sondern auch gegenüber den Kollegen, die sich anstecken könnten“, sagt Fabian Stoffers, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Mainz. Da allerdings der Produktivitätsverlust durch Krankheit am Arbeitsplatz mehr als drei Mal so hoch ist wie der Produktivitätsverlust durch Fehltage, achten viele Firmen schon aus ganz eigennützigen Motiven auf die Gesundheit ihrer Belegschaft. Das geht sogar so weit, dass immer mehr Unternehmen Medikamente wie Tamiflu einlagern, um ihre Mitarbeiter beim Ausbruch einer Grippepandemie vor Ansteckung zu schützen oder die Krankheitsdauer zu verkürzen.

Deutlich verschärft wurde der Nichtraucherschutz. War ein Arbeitgeber bisher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die nicht rauchenden Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren durch Zigarettenqualm zu schützen, muss er seit 1. September 2007 sogar notfalls ein Rauchverbot erlassen – und zwar bereits dann, wenn sich auch nur ein Belegschaftsmitglied gestört fühlt. Um des lieben Friedens willen stellen viele Arbeitgeber inzwischen Raucherzimmer zur Verfügung, deren Nutzung allerdings von der Arbeitszeit abgezogen wird, etwa durch vorheriges „Ausstempeln“.

Neben Leben und Gesundheit der Mitarbeiter müssen auch ihre persönliche Ehre und Integrität, ihre Privatsphäre sowie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung im Betrieb gewährleistet sein. Dazu gehört zum Beispiel, dass ein Chef seine Angestellten vor Mobbing oder sexueller Belästigung bewahrt. So ist er verpflichtet, Hinweisen auf Schikanen nachzugehen, etwa durch die Befragung von Zeugen. Bestätigt sich der Verdacht, muss er den „Mobber“ – notfalls per Abmahnung – in seine Schranken verweisen oder sogar entlassen.

In der Praxis lässt allerdings schon der Nachweis von Mobbing viele Betroffene kapitulieren. Denn die Vorgänge müssen wiederholt auftreten und exakt dokumentiert werden, das Verhalten von Vorgesetzten eingeschlossen. Neben der Beweislast stellt auch die Frage der Ursächlichkeit ein häufiges Problem dar. So entschied beispielsweise das Bundesarbeitsgericht, dass ein Unternehmen nicht für jeden Selbstmord im Büro einstehen muss. Eine Haftung bestehe nur, wenn der Suizid auf ein unmittelbar vorhergegangenes betriebliches Ereignis zurückzuführen sei (Az.: 5 AzR 611/77). In diesem Fall würde er ähnlich einem Arbeitsunfall Versorgungsansprüche bei den Hinterbliebenen auslösen.

„Gegen materielle und soziale Benachteiligungen sind deutsche Arbeitnehmer umfassend geschützt“, resümiert Gerhard Röder, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart. Schwer messbar sei dagegen, ob eine zugespitzte betriebliche Situation tatsächlich die Ursache für stressbedingte Gesundheitsschäden darstelle.

Manfred Godek

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