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Wirtschaft: Rechte der Verbraucher gestärkt

Das neue Jahr bringt neues Geld. Mit etwas Glück konnte man die glänzenden Euro-Münzen in dieser Woche schon in der Hand halten.

Das neue Jahr bringt neues Geld. Mit etwas Glück konnte man die glänzenden Euro-Münzen in dieser Woche schon in der Hand halten. Das neue Jahr bringt aber auch neues Recht - und auch hier spielt die EU eine wichtige Rolle. Denn im Vordergrund steht dabei neben der weitreichenden Überarbeitung der Zivilprozessordnung eine Modernisierung des Schuldrechts. Das ist der Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die grundlegenden Bestimmungen für alle Verträge enthält, der also zum Beispiel regelt, was geschieht, wenn Vertragspartner ihre Pflichten nicht erfüllen. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist bereits seit 1900 in Kraft und in seinem Kernbereich seitdem nicht geändert worden. Über 100 Jahre später soll dies nun unter anderem durch die Übernahme von EU-Regelungen geschehen.

So wird beispielsweise die bisher geltende regelmäßige Verjährungsfrist durch eine neue abgelöst. Diese beträgt jetzt nicht mehr 30 Jahre, sondern nur noch drei. Sie beginnt allerdings nicht schon mit der Entstehung des Anspruchs, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten hat - oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erhalten können. Die endgültige Verjährung tritt unabhängig davon spätestens nach zehn Jahren ein, sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens oder der Gesundheit betroffen, erst nach 30 Jahren.

Die neue Verjährungsfrist von drei Jahren gilt jedoch nicht immer. Die für Verbraucher wichtigste Ausnahme betrifft wohl die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei einem Kauf- und Werkvertrag. Auf bewegliche Sachen mussten Händler bislang lediglich sechs Monate Garantie geben. Nach neuem Recht beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Diese Frist darf in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für einen Verkauf vom Unternehmer an den privaten Verbraucher bei neuen Sachen nicht und bei gebrauchten Sachen höchstens auf ein Jahr verkürzt werden.

Darüber hinaus hat sich die Stellung des Verbrauchers im Kaufrecht auch in anderen Punkten deutlich verbessert. Erhält der Käufer künftig beispielsweise eine mangelhafte Sache, hat er grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache. Möchte der Käufer vom Vertrag zurücktreten, muss er dem Verkäufer jedoch zunächst die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben haben.

Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer künftig auch für Werbeaussagen des Herstellers, soweit dieser aufgrund seiner Werbung auf das Vorhandensein entsprechender Eigenschaften der Kaufsache vertrauen durfte. So wäre etwa eine Gewährleistungsverpflichtung eines Händlers von Neuwagen denkbar, wenn ein verkauftes Auto entgegen der Werbeaussage des Herstellers fünf Liter Benzin auf 100 Kilometer anstelle der angegebenen drei Liter verbraucht. Doch bleibt der "Schwarze Peter" nicht allein beim Verkäufer. Zu seinen Gunsten wurde eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen, nach der ihm bei einer Inanspruchnahme durch den Verbraucher ein gesetzliches Rückgriffsrecht gegen den Hersteller zusteht.

Neues fürs Kleingedruckte

Auch die Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen wurden ausgeweitet. So ist insbesondere das Transparenzgebot präziser gefasst. Künftig ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits deshalb automatisch unwirksam, weil sie für den Vertragspartner nicht klar und verständlich genug gefasst ist. Wegen dieser und einiger weiterer Änderungen der Bestimmungen zur AGB-Kontrolle sowie der weitgehenden Änderungen des materiellen Schuldrechts ist den Verwendern von vorformulierten Vertragsbedingungen dringend anzuraten, diese an die geänderte Rechtslage anzupassen. Dies gilt sowohl für "das Kleingedruckte" auf der Rückseite ihrer Geschäftsunterlagen als auch für so genannte Formularverträge. Umgekehrt sollte sich der Verbraucher dessen bewusst sein, dass die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit vorformulierter Vertragsbedingungen erheblich verschärft worden sind - und er sollte die ihm vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig prüfen.

Eine weitere neue Vorschrift im BGB setzt die E-Commerce-Richtlinie der EU-Kommission in deutsches Recht um. In Verbindung mit einer parallel hierzu erlassenen Rechtsverordnung gibt es nun eine detaillierte Aufzählung der Vertragspflichten beim elektronischen Geschäftsverkehr.

Schließlich sollen Übergangsregelungen die ungestörte Fortführung laufender Vertragsbeziehungen, die bereits nach altem Recht begründet worden sind, gewährleisten. Dies gilt etwa für Mietverhältnisse oder andere Dauerschuldverhältnisse, die bereits vor langer Zeit geschlossen wurden. Damit haben die Verfasser des reformierten Rechts auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bis vor kurzem kaum jemand vorstellen konnte, dass mit Hilfe einiger EU-Richtlinien das deutsche BGB aus den Angeln gehoben werden könnte.

Jürgen Rodegra

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