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RECHTS Frage: an Irene Schmid Präsidentin der Rechtsanwaltskammer

Dürfen Anwälte mehr nehmen?

In einer Erbsache hat der Anwalt mir im Vorfeld auf Nachfrage gesagt, dass die Gebühren 1,5 bis 3 Prozent vom Vermögen betragen, je nach Arbeitsanfall. Jetzt rechnet er nach den gesetzlichen Gebühren ab. Darf er das? Und was mache ich, wenn ich mich mit ihm nicht einigen kann?

Die Anwaltsgebühren richten sich nur dann nach einem Prozentsatz vom Vermögen (gemeint war in diesem Fall sicher der Nachlasswert), wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Vermutlich hat der Anwalt hier mit der Angabe von Prozentsätzen lediglich die gesetzlichen Gebühren vorab grob geschätzt.

Gibt es keine (schriftliche) Gebührenvereinbarung, sind die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. Die Rechnung muss dabei den jeweils anwendbaren Gebührentatbestand und Gebührensatz des RVG bezeichnen (also etwa 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 im Vergütungsverzeichnis des RVG). Erstreckt sich die anwaltliche Vertretung auf das gesamte Erbe, richten sich die Gebühren nach dem Vermögen des Erblassers abzüglich seiner Schulden. Das nennt man den Gegenstandswert der Sache. Die Gebührenhöhe im Einzelnen hängt dann von der Art der Tätigkeit, deren Umfang, der Schwierigkeit, der Bedeutung der Sache und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers ab. Der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Vertretung liegt zwischen 0,5 und 2,5.

Sollten Sie sich bei Differenzen mit Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin nicht einigen können, bietet die Rechtsanwaltskammer, alternativ auch die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft – übrigens beide kostenlos – ein Vermittlungsverfahren an. Voraussetzungen sind ein schriftlicher Antrag und die Mitwirkungsbereitschaft beider Seiten.

Sollte es nicht zu einer Einigung kommen, können nur die Gerichte den Streit entscheiden. Dabei hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist. Die Rechtsanwaltskammer erstattet solche Gutachten ebenfalls kostenlos. Foto: Mike Wolff

an Irene Schmid

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