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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Witwerrente auch für Lebenspartner?

Mein Lebenspartner und ich möchten uns gegenseitig finanziell absichern für den Fall, dass einem von uns etwas zustößt. Bietet die gesetzliche Rentenversicherung auch für eingetragene Lebenspartner eine Hinterbliebenenabsicherung?

Auch gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner sind in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel gegenseitig abgesichert. Denn bereits 2005 wurden eingetragene Lebenspartnerschaften in die Rentenversicherung einbezogen. Bei den Renten wegen Todes sind überlebende Lebenspartner seither insoweit Witwen und Witwern gleichgestellt.

Eine Voraussetzung für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente ist allerdings, dass eine gültige eingetragene Lebenspartnerschaft zur Zeit des Todes des Versicherten nach den Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes tatsächlich bestanden hat. Ob die Beteiligten zusammen- oder getrennt gelebt haben, spielt aber keine Rolle. Für gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften gilt jedoch genauso wie für Ehen, dass ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich nur möglich ist, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat.

Hierbei gibt es Ausnahmen: Stirbt ein Lebenspartner etwa bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Lebenspartnerschaftsdauer ein Rentenanspruch für den Überlebenden. Ansonsten gelten auch für Hinterbliebenenrenten an Lebenspartner die allgemeinen Regelungen über die Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung: Das heißt, der verstorbene Versicherte muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits Rente bezogen haben. Die Höhe der Hinterbliebenenrente ist nach dem Sterbequartal, einer „Überbrückungszeit“ von drei Kalendermonaten, in der die Rente des Verstorbenen in voller Höhe (weiter-)gezahlt wird, von bestimmten persönlichen Voraussetzungen des überlebenden Lebenspartners abhängig. Hat der Hinterbliebene das 47. Lebensjahr vollendet, erzieht er ein Kind oder ist er erwerbsgemindert, kann eine große Witwen- oder Witwerrente gezahlt werden. Diese beträgt in der Regel 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Ist keine dieser drei persönlichen Voraussetzungen gegeben, wird längstens für zwei Jahre eine kleine Witwen- oder Witwerrente von 25 Prozent der Rente des Verstorbenen gezahlt.

Wie bei der Witwen- und Witwerrente an Eheleute findet auch bei der Hinterbliebenenrente an eingetragene Lebenspartner eine Einkommensanrechnung statt. Wenn neben der Rente weitere eigene anzurechnende Einkünfte erzielt werden, werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent auf eben diese Hinterbliebenenrente angerechnet. Die Einkommensanrechnung kann entsprechend der Höhe der Einkünfte dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente nur gekürzt gezahlt wird oder im Extremfall die Zahlung sogar ganz ruht. Foto: promo

an Stefan Braatz

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