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RECHTS Frage: an Susanne Meunier Stiftung Warentest (Finanztest)

Geld zurück von der Allianz?

Ich habe gelesen, dass die Allianz ihren Lebensversicherungskunden Geld zurückzahlt. Worum geht es dabei und wie fordert man sein Geld zurück?

Dahinter stecken unzulässige Klauseln in privaten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, die vom Bundesgerichtshof (BGH) gekippt wurden – angefangen beim Deutschen Ring (Az: IV 201/10), Ergo (Az: IV ZR 198/10), Generali (Az: IV 202/10) und im Dezember bei Signal Iduna (Az: IV ZR 200/10). Die Klauseln waren so formuliert, dass Kunden nicht erkennen konnten, dass ihnen von ihrem eingezahlten Geld kaum etwas übrig bleibt, wenn sie ihre Versicherung nach wenigen Jahren kündigen oder beitragsfrei stellen. Grund für das Minus waren vor allem Vermittlerprovisionen und Stornoabzüge. Beide kundenunfreundliche Regelungen standen bis Ende 2007 in nahezu allen Verträgen. Die Allianz, die nach den BGH-Urteilen ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart akzeptierte, muss rund einer halben Million Kunden Geld nachzahlen oder für beitragsfreie Verträge nachreservieren. Von selbst kommt aber nichts. Ein Brief an den Versicherer ist nötig, das betrifft aber alle Unternehmen.

Die Urteile gehen Sie persönlich an, wenn Sie nach Ende Juli 1994 eine Kapitallebens- oder eine private Rentenversicherung abgeschlossen haben, die Sie vorzeitig kündigten oder beitragsfrei stellten. Die Urteile betreffen unmittelbar Verträge, die zwischen Ende Juli 1994 und Ende Dezember 2007 geschlossen worden sind. Doch auch in später geschlossenen Verträgen wurden unzulässige Klauseln verwendet.

Sind Sie betroffen, sollten Sie von Ihrem Versicherer einen Nachschlag fordern. Das ist sinnvoll, wenn er Ihnen nach einer Kündigung – grob gesagt – weniger als die Hälfte der Beiträge ausgezahlt hat. Einen Musterbrief bietet die Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de an. Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei gestellt haben, warten Sie die nächste Standmitteilung ab. Prüfen Sie, ob Ihre beitragsfreie Versicherungssumme im Vergleich zum Vorjahr deutlich höher ist und ob der Versicherer Sie auf die Neuberechnung des Vertrags hinweist. Wenn nicht, haken Sie nach. Ansprüche aus einer Lebensversicherung verjähren nach drei Jahren. Dies gilt auch für private Rentenpolicen. Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar des auf die Vertragskündigung folgenden Jahres. Ansprüche aus Verträgen, die 2009 oder früher gekündigt wurden, sind verjährt. Die Frist wird aber durch eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann (www.versicherungsombudsmann.de) unterbrochen. Haben Sie bereits erfolglos einen Nachschlag gefordert, wäre es „rechtsmissbräuchlich“, wenn sich der Versicherer auf Verjährung beruft. Lassen Sie sich nicht abwimmeln. Foto: promo

an Susanne Meunier

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