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RECHTS Frage: an Wolfgang Wawro Steuerberater

Ist das Kindergeld in Gefahr?

Meine Enkeltochter hat zu ihrem 18. Geburtstag eine größere Geldsumme geschenkt bekommen. Sie geht noch zur Schule. Meine Tochter wird jetzt von der Kindergeldstelle aufgefordert, das Vermögen ihrer Tochter zu melden. Ist das rechtens?

Volljährige Kinder werden bis zum 25. Lebensjahr beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn ihre Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, nicht mehr als 8004 Euro im Kalenderjahr betragen. Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Insoweit sind auch laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite, die den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Ausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen, grundsätzlich als Bezüge zu erfassen.

In einem Urteil des Finanzgerichtes München (Az: 10 K 2984/07) wurde das Kindergeld den Eltern aberkannt, weil die Oma ihrem Enkelkind insgesamt 35 000 Euro vererbt hatte. Da der Betrag die Jahreseinkommensgrenze für das Kindergeld überschritt, mussten die Eltern das Kindergeld mit der Begründung zurückzahlen, dass die Großmutter das Geld ohne Zweckbindung vererbt hatte. Das heißt: An volljährige Kinder verschenktes/vererbtes Vermögen kann das Kindergeld also durchaus gefährden.

Tipp: Geldschenkungen werden nicht den anderen Bezügen zugerechnet, wenn sie ausdrücklich zweckgebunden werden – also für den Vermögensaufbau angelegt werden sollen oder etwa konkret dem Erwerb einer Wohnungseinrichtung, eines Autos oder anderer Gegenstände dienen sollen. Auch die Tilgung von Schulden kann Zweck einer solchen Zuwendung sein. Der Bundesfinanzhof führte in einem Urteil aus, dass das Vermögen des Kindes – im Gegensatz zum zivilrechtlichen Unterhaltsrecht – in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kindes nicht einzubeziehen ist, da das Gesetz dies nicht klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringe. Insoweit sollen dann auch zugewendete Geldbeträge nicht als Bezüge erfasst werden, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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