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RECHTS Frage: an Wolfgang Wawro Steuerberater

Wechselnde Fahrten absetzen?

Ich bin Verkäuferin und werde in mehreren Filialen eingesetzt. Wie kann ich das in der Steuererklärung angeben? Bekomme ich einen höheren Ersatz für meine Fahrtkosten?

Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit können bekanntlich steuerlich abgesetzt werden. Für jeden Entfernungskilometer zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden 0,30 Euro vom Finanzamt berücksichtigt. Das galt bislang auch dann, wenn Arbeitnehmer dauerhaft an verschiedenen Arbeitsstellen eingesetzt waren. Der Bundesfinanzhof hat seine langjährige bisherige Rechtsprechung mit mehreren Urteilen vom 9. Juni 2011 (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) geändert. Die neue Rechtsprechung müssen die Finanzämter gemäß einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Dezember 2011 anwenden.

Grundsätzlich geht man von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Festlegungen einem Betrieb zugeordnet ist oder einen vollen Arbeitstag je Woche beziehungsweise 20 Prozent seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig ist. Für alle anderen Betriebsstätten kann der Arbeitnehmer nunmehr Reisekosten geltend machen.

Das bedeutet, dass dann nicht mehr nur die einfache Entfernung zählt, sondern die Hin- und auch die Rückfahrt mit jeweils 0,30 Euro pro Kilometer steuerlich angesetzt werden kann. Hinzu können dann noch pauschale Verpflegungsmehraufwendungen kommen, die bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit von der Wohnung sechs Euro, bei einer Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden zwölf Euro und bei Abwesenheit von 24 Stunden 24 Euro betragen.

Der Abzug der höheren Kilometerpauschale gilt jedoch nur für Fahrten mit dem eigenen PKW. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Ticketkosten geltend gemacht werden. Wer als Mitfahrer keine Aufwendungen hat, bekommt nichts. Profitieren können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in zwei oder mehreren Betriebsstätten (beispielsweise Schulen oder Filialen) arbeiten. Die höheren Werbungskosten können sogar rückwirkend beansprucht werden, solange noch kein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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