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RECHTS Frage: an Wolfgang Wawro Steuerberater

Wie versteuere ich die Erbschaft?

Ein kinderloser Witwer hat nach seinem Tod im Januar 2010 seinen Bungalow seiner Lebensgefährtin (verwitwet, keine Kinder) vererbt. Das Finanzamt hat das Anwesen seinerzeit eingeschätzt und entsprechende Erbschaftsteuer (30 Prozent) verlangt. Die Lebensgefährtin hat das Haus weiter bewohnt. Sie ist im Dezember 2012 gestorben und hat die Nichte als Alleinerbin eingesetzt. Da diese nicht am Ort des Grundbesitzes wohnt, soll das Objekt jetzt veräußert werden. Hierzu wurde ein Gutachten von einem vereidigten Sachverständigen erstellt. Der hier genannte Wert ist deutlich höher als der von Finanzamt seinerzeit ermittelte. Der Bungalow ist noch nicht verkauft. Welchen Wert muss man in der Erbschaftsteuermeldung angeben? Werden auch die drei Jahre eventuell nach dem ersten Todesfall angerechnet, so dass nur 7/10 der fälligen Steuer gezahlt werden müssen?

Nach Ihrer Schilderung stehen die Erbfälle aus 2010 und 2012 in keinem Zusammenhang, sind also unabhängig voneinander zu bewerten. Die Nichte der ehemaligen Lebensgefährtin im zweiten Erbfall fällt unter die Steuerklasse II bei der Erbschaftsteuer. Bei einem Nachlasswert bis beispielsweise 75 000 Euro beträgt die Steuer 15 Prozent, bis 300 000 Euro sind es 20 Prozent.

Die Nichte ist offenbar nicht von dem 2010 Verstorbenen im ersten Erbfall als Nacherbin bestimmt worden, so dass Vor- und Nacherbschaft im Sinne von Paragraf 6 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) nicht vorliegen. Eine Berücksichtigung früherer Erwerbe gemäß Paragraf 14 ErbStG ist nicht in Betracht zu ziehen, weil dies nur für dieselbe Person gilt.

Die Nachlassbewertung obliegt dem Finanzamt. Grundbesitz wird gemäß Paragraf 182 Bewertungsgesetz (BewG) nach den Wertverhältnissen zum Bewertungsstichtag bewertet. Für den Erbfall gilt die Entstehung der Steuer, also der Todestag als Bewertungsstichtag. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gelten das Vergleichswertverfahren oder das Sachwertverfahren, falls Vergleichswerte nicht vorliegen. Nur, wenn ein amtlich vereidigter Sachverständiger nach den Vorschriften aufgrund des Paragrafen 199 Baugesetzbuch einen niedrigeren gemeinen Wert feststellt, ist dieser anzusetzen. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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