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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Wie spare ich Rentensteuer?

Ich gehe demnächst in Rente. Nun habe ich gelesen, dass ich den Freibetrag bei der Rentensteuer positiv beeinflussen kann, wenn ich nachweise, dass ich zehn Jahre lang ständig mehr verdient habe als die höchste Grenze der steuerlich absetzbaren Sonderausgaben. Stimmt dies?

Im Jahr 2005 wurde im Steuerrecht bei der Rentenbesteuerung ein Systemwechsel von der vorgelagerten Ertragsanteilbesteuerung hin zur – vollen – nachgelagerten Besteuerung vollzogen. Die von Ihnen angesprochene Öffnungsklausel im Einkommensteuergesetz ist für die gesetzliche Rente die einzige Ausnahme hiervon. Sie bewirkt, dass unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ein Teil der Rente nur mit dem Ertragsanteil besteuert wird. Ansonsten gilt seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005, dass Altersvorsorgebeiträge in der Ansparphase in bestimmtem Umfang steuerfrei gestellt werden. Die hieraus resultierenden Leistungen hingegen sind zu versteuern. Die Umstellung erfolgt stufenweise durch eine Übergangsregelung, indem – in Abhängigkeit vom Rentenbeginn – ein Besteuerungsanteil der Rente und ein steuerfrei bleibender Anteil der Rente bestimmt werden.

Die Anwendung der Öffnungsklausel setzt voraus, dass Sie mindestens zehn Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung, also über der Beitragsbemessungsgrenze, gezahlt haben. Dabei können nur die Beiträge berücksichtigt werden, die bis zum 31. Dezember 2004 gezahlt wurden und die für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 gelten. Berücksichtigungsfähig sind weiterhin nur Beiträge, die eine eigene Beitragsleistung enthalten. Sie müssen diese also zumindest teilweise selbst gezahlt haben. Die Höhe eines möglichen Sonderausgabenabzugs bei der Einkommenssteuerveranlagung ist hingegen unerheblich.

Typische Fälle, in denen gesetzlich Rentenversicherte den Höchstbeitrag überschreiten, liegen vor, wenn neben Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Dies war bis in die 1990er Jahre möglich. Weiterhin kann diese Voraussetzung vorliegen, wenn nach besonderen Regelungen (relativ hohe) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für vergangene Jahre nachgezahlt wurden oder wenn neben einer Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk gezahlt wurden. Dies kann beispielsweise bei Ärzten, Apothekern, Architekten oder Rechtsanwälten der Fall sein.

Allein aus einem Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder dem höchstmöglichen Sonderausgabenabzug kann nicht auf eine Anwendbarkeit der Öffnungsklausel geschlossen werden. Weitere Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Rente und zur Anwendung der Öffnungsklausel beantworten am besten Steuerberater oder die Finanzbehörden.

Foto: promo

an Stefan Braatz

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