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RECHTS Frage: an Ulrich Schellenberg Rechtsanwalt und Notar

Welche Pflichten haben Miterben?

Aufgrund einer Erbschaft muss ich mit meinem Bruder ein Grundstück gemeinsam bewirtschaften. Dieser will jetzt seinen ideellen Anteil mit einer hohen Hypothek belasten. Ist das ohne meine Zustimmung als zweiter Eigentümer überhaupt möglich? Muss nicht auch die Bank, die das Geld leiht, mein Einverständnis einholen?

Erben mehrere Erben ein Grundstück, so bilden sie zunächst eine Erbengemeinschaft. Verfügungen, also etwa der Verkauf oder die Belastung eines solchen Grundstückes, sind dann nur möglich, wenn alle Erben mit einem solchen Verkauf oder einer solchen Belastung einverstanden sind.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist. Eine solche Erbauseinandersetzung kann bezüglich eines Grundstückes auch dergestalt erfolgen, dass jeder Miterbe in Höhe seines Anteiles einen ideellen Miteigentumsanteil am Grundstück erhält. Ist eine solche Erbengemeinschaft auseinandergesetzt, kann jeder Erbe über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen, ohne dass er auf die Zustimmung des Miteigentümers angewiesen ist. Er kann also seinen Miteigentumsanteil an jemand anderen verkaufen oder aber – wie in Ihrem Fall – gesondert mit einer Hypothek oder einer Grundschuld belasten.

Wenn dies nicht gewollt ist, und klar ist, dass die gemeinsame Verwaltung über längere Zeit andauern wird, dann können im Rahmen der Erbauseinandersetzung auch gemeinsame Vereinbarungen getroffen werden, auf welcher Grundlage zukünftig das Grundstück gemeinsam zu verwalten ist und unter welchen Voraussetzungen die Erben darüber verfügen können.

Sollten Sie das Grundstück gemeinsam mit Ihrem Bruder noch in der ursprünglichen Form der Erbengemeinschaft halten, dann kann dieser seinen „Anteil“ nicht ohne Ihre Zustimmung belasten. Haben Sie aber in der Zwischenzeit die Erbengemeinschaft bereits auseinandergesetzt, ohne anderweitige Regelungen zu treffen, dann ist Ihr Bruder jetzt bei Verfügungen über seinen Miteigentumsanteil frei. Die Belastung bedarf in diesem Fall nicht Ihrer Zustimmung.Foto: Kitty Kleist-Heinrich

an Ulrich Schellenberg

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