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Wirtschaft: Scheidungen: Einige Richter wollen es genauer wissen

Das deutsche Scheidungsrecht beruht auf dem Zerrüttungsprinzip. Diese in der alten Bundesrepublik vor rund einem Vierteljahrhundert eingeführte Regelung besagt letztlich, dass nur eine unheilbar gescheiterte Ehe geschieden werden darf.

Das deutsche Scheidungsrecht beruht auf dem Zerrüttungsprinzip. Diese in der alten Bundesrepublik vor rund einem Vierteljahrhundert eingeführte Regelung besagt letztlich, dass nur eine unheilbar gescheiterte Ehe geschieden werden darf. Besondere praktische Bedeutung für eine Scheidung hat dabei die dauernde Trennung der Eheleute. Wer seit mehr als drei Jahren getrennt lebt, kann - bis auf wenige Härtefälle - auch gegen seinen Willen geschieden werden. Paare, die seit einem Jahr getrennt leben, werden geschieden, wenn beide Partner mit der Scheidung einverstanden sind. Dabei entwickelte sich die Praxis, vor Gericht zu behaupten, dass man seit mehr als einem Jahr getrennt lebt, ganz gleich, ob dies nun tatsächlich zutraf oder nicht.

Als einfachstes Beweismittel für die einjährige Trennung bietet sich der Personalausweis an, dem zu entnehmen ist, wann sich einer der Ehepartner in einer anderen Wohnung angemeldet hat. Es gibt aber auch den Paragraphen 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der festlegt, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Klassisches Beispiel: Die Frau schläft im Ehebett, der Mann nächtigt auf der Wohnzimmer-Couch.

Einige Familienrichter akzeptieren bereits diese Situation als Indiz für die Zerrüttung der Ehe und sprechen die Scheidung aus. Diese weit verbreitete, großzügige Auslegung des Gesetzes entspricht den praktischen Bedürfnissen, läuft aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuwider. Denn danach muss eindeutig klargestellt sein, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird, entschied der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen.

Daran orientierte sich auch das Bremer Oberlandesgericht. Ein scheidungswilliger Ehemann beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Ehescheidung. Seine Frau bestätigte, dass man seit mehr als einem Jahr im gemeinsamen Einfamilienhaus getrennt lebte. Der Mann wohne im Obergeschoss, die Frau im Parterre. Die Richter erkannten zwar an, dass dem Mann aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Finanzierung des Prozesses aus der Staatskasse zustehen würde, wiesen den Antrag jedoch wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück. Denn die Trennung sei nicht hinreichend dargelegt. Zur Begründung heißt es: Nur wenn erläutert wird, welche Räume von welchem Ehegatten allein, welche gemeinsam genutzt werden, ob getrennt geschlafen und die Mahlzeiten getrennt eingenommen werden, kann ein Familiengericht beurteilen, inwieweit die Gemeinsamkeit in allen Lebensbereichen aufgegeben ist, so dass man objektiv nach dem äußeren Zustand von einem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft sprechen kann (OLG Bremen Az.: 4 Wf 80 / 99).

Die Konsequenz aus diesem Urteil kann deshalb sein, dass jede aus organisatorischen Gründen vernünftige Absprache gerechtfertigt werden muss. Bedient etwa die Frau die Waschmaschine für die Wäsche beider Partner oder holt der Mann Kohlen aus dem Keller, mit denen auch Öfen in den der Frau vorbehaltenen Räumen beheizt werden, könnten manche Scheidungsrichter Gemeinsamkeiten wittern, die dem typischen Bild des Getrenntlebens nicht entsprechen.

Karl M. Wilhelm

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