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Rechtsfrage: Schwarzgeld geerbt – was nun?

Wolfgang Wawro, Steuerberater, beantwortet, wie man sich am klügsten verhält, wenn man Schwarzgeld geerbt hat.

Meine Eltern haben ihr Geld nach Luxemburg gebracht und die Zinsen in Deutschland nicht versteuert. Jetzt habe ich das Geld geerbt. Was muss ich tun, um keinen Ärger wegen Steuerhinterziehung zu bekommen?

Zunächst einmal ist zu überlegen, ob überhaupt eine Steuerhinterziehung vorliegt. Das ist nämlich nur der Fall, wenn die Steuer bewusst verkürzt wurde, das heißt, Ihre Eltern absichtlich die Angabe in der Steuererklärung unterlassen haben. Wurden die Erträge nur versehentlich oder irrtümlich nicht angesetzt, handelt es sich vermutlich um eine leichtfertige Steuerverkürzung. Im Unterschied zur Steuerhinterziehung wird eine leichtfertige Steuerverkürzung nicht strafrechtlich verfolgt, kann aber als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Sie als Erbe haben aufgrund Ihrer Feststellung nun die Pflicht, das Versäumnis Ihrer Eltern zu korrigieren. Dazu muss nach § 153 Abgabenordnung (AO) eine berichtigte Steuererklärung abgegeben werden, in der unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden.

Eine solche Berichtigung verhindert zugleich die Festsetzung eines Bußgeldes, wenn die verkürzte Steuer fristgerecht an das Finanzamt entrichtet wird. Selbst für den Fall einer Steuerhinterziehung wirkt das Berichtigungsverhalten als strafbefreiende Selbstanzeige.

Es sind aber bestimmte Kriterien zu beachten, die es anraten lassen, den Sachverhalt mit einem Steuerberater exakt abzustimmen. Dazu gehört beispielsweise auch der zeitliche Umfang der vorzunehmenden Korrekturen. Die Steuerfestsetzungsfristen sind andere als die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften. Die Festsetzungsfrist endet nach fünf Jahren bei einer leichtfertigen Verkürzung, nach zehn Jahren im Fall der Steuerhinterziehung.

Eine wirksame Berichtigung schützt den Steuerpflichtigen vor Bestrafung, nicht aber vor der Festsetzung der verkürzten Steuern und der Zinsen. Zusammengefasst ist die Möglichkeit einer sogenannten Selbstanzeige eine „Einladung“ an den Steuerbürger, zur Steuerehrlichkeit zurückzufinden. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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